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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft AS XXX
d. er koordiniert die Fachprüfungen;
e. er wählt alle acht Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die optionalen Themen gemäss Anhang 3 aus, die in den Weiterbildungen zu vermitteln sind.
Art. 7 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch;
b. sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an;
c. sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben;
d. sie sind verpflichtet alle Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM acht Jahren lang aufzubewahren.
Art. 8 Weiterbildungseinrichtungen
1Eine Einrichtung wird als Weiterbildungseinrichtung anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. sie verfolgt kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder mit der Verkaufsförderung von Pflanzenschutzmitteln;
b. es handelt sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz;
c. sie bietet Weiterbildungen als Präsenzveranstaltungen an, die allen Interessierten zu den gleichen Bedingungen offenstehen;
d. sie bietet Weiterbildungen nach Anhang 3 an;
e. sie hat Zugang zu geeigneter Unterrichtsstruktur und -ausrüstung und setzt Dozierende ein, die über angemessene didaktische und spezifische Qualifikationen verfügen.
2Die Einrichtungen, die über ein Qualitätssicherungssystem im Ausbildungsbereich verfügen, sowie die Stellen der Kantone und des Bundes, die Weiterbildungen anbieten, sind davon befreit, den Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Sie müssen sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM beim BAFU melden.
3Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts;
b. sie informieren das BAFU unverzüglich, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist;
c. sie führen Weiterbildungen zu den vorgegebenen Themen durch;