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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten

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7. Kapitel: Umgang mit Produkten

Art. 61 Abgabe

1Die Abgabe von Produkten richtet sich nach der Zweckbestimmung und den Angaben des Herstellers.

2Produkte, die zur Eigenanwendung dienen, dürfen nur abgegeben werden, wenn die Abgabestelle die fachliche Beratung gewährleisten kann und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200455 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) bleibt vorbehalten.

3Die Abgabe von Produkten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten des Menschen an das Publikum ist verboten. Swissmedic kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit Ausnahmen bewilligen.

Art. 62 Werbung

1Die Anpreisung von Produkten darf ausschliesslich Aussagen enthalten, die der Produktinformation entsprechen.

2Irreführende Angaben, insbesondere über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Produkts, sind verboten.

3Die Publikumswerbung ist verboten für Produkte, die ausschliesslich für die Anwendung durch Fachpersonen bestimmt sind.

Art. 63 Anwendung

Wer als berufsmässige Anwenderinnen und berufsmässiger Anwender ein Produkt aus dem Ausland, ohne es in Verkehr zu bringen, direkt anwendet, ist für die Konformität des Produkts verantwortlich.

Art. 64 Instandhaltung

1Wer Produkte als berufsmässige Anwenderinnen und berufsmässiger Anwender anwendet, sorgt für die vorschriftsgemässe Durchführung der Instandhaltung und der damit verbundenen Prüfungen.

2Die Instandhaltung hat nach den Grundsätzen eines Qualitätsmanagementsystems zu erfolgen, ist zweckmässig zu organisieren und zu dokumentieren und richtet sich insbesondere:

a. nach den Anweisungen des Herstellers;

b. nach dem Risiko, das dem Produkt und seiner Verwendung eigen ist.

3Für Produkte mit Messfunktion können Prüfverfahren gemäss der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200656 vorgesehen werden.

55SR 810.12

56 SR 941.210