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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten
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Art. 55 Überprüfung
1Die Hersteller von Produkten der Klasse D legen den Sicherheitsbericht der an der Konformitätsbewertung mitwirkenden bezeichneten Stelle vor.
2Die bezeichnete Stelle prüft den Sicherheitsbericht und hält das Prüfergebnis mit Einzelheiten zu allfälligen Massnahmen fest.
3Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind über Eudamed zu erfüllen
4Hersteller von Produkten der Klasse C legen den Sicherheitsbericht der an der Konformitätsbewertung mitwirkenden bezeichneten Stelle und auf Ersuchen der zuständigen Behörde vor.
3. Abschnitt: Kurzbericht über Sicherheit und Leistung
Art. 56
1Für Produkte der Klassen C und D, ausser Produkten für Leistungsstudien, erstellt der Hersteller einen Kurzbericht über Sicherheit und Leistung.
2Dieser ist so abzufassen, dass er für die bestimmungsgemässe Anwenderin oder den bestimmungsgemässen Anwender und, sofern relevant, für die Patientin oder den Patienten verständlich ist.
3Der Mindestinhalt des Kurzberichts richtet sich nach Artikel 29 Absatz 2 EU-IVDR52.
4Der Entwurf des Kurzberichts ist zusammen mit der Dokumentation der an der Konformitätsbewertung beteiligten bezeichneten Stelle zur Validierung zu übermitteln.
5Der validierte Kurzbericht wird von der bezeichneten Stelle in Eudamed hochgeladen.
6Der Hersteller gibt auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung an, wo der Kurzbericht verfügbar ist.
4. Abschnitt: Rückverfolgbarkeit und Erfassung der Produktidentifikation
Art. 57 Rückverfolgbarkeit
1Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten so zusammen, dass die Produkte angemessen rückverfolgbar sind.
2Die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 47c HMG gilt mindestens 10 Jahre, nachdem das letzte von der Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde.
52 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.