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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten

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a. eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans gemäss Artikel 51 gesammelten Daten;

b. eine Beschreibung allfälliger ergriffener Präventiv- oder Korrekturmassnahmen einschliesslich deren Begründung.

3Er ist Teil der technischen Dokumentation über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen nach Anhang III EU-IVDR50.

4Der Hersteller aktualisiert den Bericht bei Bedarf und stellt ihn der bezeichneten Stellen und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung.

2. Abschnitt: Sicherheitsbericht

Art. 53 Pflicht

1Hersteller von Produkten der Klassen C und D erstellen für jedes Produkt und gegebenenfalls für jede Produktkategorie oder Produktgruppe einen Sicherheitsbericht.

2Die Hersteller von Produkten der Klasse C und D aktualisieren den Sicherheitsbericht bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.

Art. 54 Inhalt

1Der Sicherheitsbericht enthält:

a. eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans gemäss Artikel 51 gesammelten Daten;

b. eine Beschreibung allfällig ergriffener Präventiv- oder Korrekturmassnahmen und deren Begründung.

2Während der gesamten Lebensdauer des betreffenden Produkts bleiben im Sicherheitsbericht aufgeführt:

a. die Schlussfolgerungen aus der Nutzen-Risiko-Abwägung;

b. die wichtigsten Ergebnisse der Nachbeobachtung der Leistung nach dem Inverkehrbringen;

c. die Gesamtabsatzmenge des Produkts;

d. eine Schätzung der Anzahl Personen, bei denen das betreffende Produkt zur Anwendung kommt;

e. Merkmale der Personen nach Buchstabe d;

f. die Häufigkeit der Produktanwendung, sofern dies praktikabel ist.

3Der Sicherheitsbericht bildet Teil der technischen Dokumentation gemäss den Anhängen II und III EU-IVDR51.

50 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.

51 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.