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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten
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a. eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans gemäss Artikel 51 gesammelten Daten;
b. eine Beschreibung allfälliger ergriffener Präventiv- oder Korrekturmassnahmen einschliesslich deren Begründung.
3Er ist Teil der technischen Dokumentation über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen nach Anhang III EU-IVDR50.
4Der Hersteller aktualisiert den Bericht bei Bedarf und stellt ihn der bezeichneten Stellen und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung.
2. Abschnitt: Sicherheitsbericht
Art. 53 Pflicht
1Hersteller von Produkten der Klassen C und D erstellen für jedes Produkt und gegebenenfalls für jede Produktkategorie oder Produktgruppe einen Sicherheitsbericht.
2Die Hersteller von Produkten der Klasse C und D aktualisieren den Sicherheitsbericht bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
Art. 54 Inhalt
1Der Sicherheitsbericht enthält:
a. eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans gemäss Artikel 51 gesammelten Daten;
b. eine Beschreibung allfällig ergriffener Präventiv- oder Korrekturmassnahmen und deren Begründung.
2Während der gesamten Lebensdauer des betreffenden Produkts bleiben im Sicherheitsbericht aufgeführt:
a. die Schlussfolgerungen aus der Nutzen-Risiko-Abwägung;
b. die wichtigsten Ergebnisse der Nachbeobachtung der Leistung nach dem Inverkehrbringen;
c. die Gesamtabsatzmenge des Produkts;
d. eine Schätzung der Anzahl Personen, bei denen das betreffende Produkt zur Anwendung kommt;
e. Merkmale der Personen nach Buchstabe d;
f. die Häufigkeit der Produktanwendung, sofern dies praktikabel ist.
3Der Sicherheitsbericht bildet Teil der technischen Dokumentation gemäss den Anhängen II und III EU-IVDR51.
50 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.
51 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.