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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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a. die Anwendung der Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Zweckbindung und der Richtigkeit;
b. die Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten sowie der betroffenen Personen;
c. die Art und der Zweck der Bekanntgabe von Personendaten;
d. die Namen der Staaten, in die Personendaten bekanntgegeben werden;
e. die Namen der internationalen Organe, denen Personendaten bekanntgegeben werden;
f. die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung von Personendaten;
g. die zur Bearbeitung der Daten berechtigten Empfängerinnen und Empfänger;
h. die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
i. die Anforderungen an eine Bekanntgabe von Personendaten in einen anderen ausländischen Staat oder an ein anderes internationales Organ;
j. die Pflicht der Empfängerin oder des Empfängers, die betroffenen Personen über die Bearbeitung zu informieren;
k. die Rechte der betroffenen Person, namentlich:
1. das Auskunftsrecht,
2. das Widerspruchsrecht,
3. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Vernichtung ihrer Daten,
4. das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersuchen.
2 Der Verantwortliche muss angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Datenschutzklauseln in einem Vertrag oder die spezifischen Garantien einhält.
3 Wurde der EDÖB über die Datenschutzklauseln in einem Vertrag oder die spezifischen Garantien informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die:
a. unter denselben Datenschutzklauseln oder Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben; oder
b. innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, stattfinden, soweit die Datenschutzklauseln oder Garantien weiterhin einen geeigneten Datenschutz gewährleisten.
Art. 10 Standarddatenschutzklauseln
1 Gibt der Verantwortliche Personendaten mittels Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d DSG ins Ausland bekannt, so trifft er angemessene