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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet.
2 Der EDÖB veröffentlicht eine Liste von Standarddatenschutzklauseln, die er genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat.
Art. 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
1 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.
2 Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:
a. die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;
b. die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.
Art. 12 Verhaltenskodizes und Zertifizierungen
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn durch einen Verhaltenskodex oder eine Zertifizierung ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird.
2 Der Verhaltenskodex enthält mindestens die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 und muss vorgängig vom EDÖB genehmigt werden.
3 Der Verhaltenskodex oder die Zertifizierung muss mit einer verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung des Verantwortlichen oder des Auftragsbearbeiters im Drittstaat verbunden werden, die darin enthaltenen Massnahmen anzuwenden.
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
Art. 13 Modalitäten der Informationspflichten
1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter teilen die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit.
2 Teilt er die Informationen in Kombination mit Piktogrammen mit, die elektronisch dargestellt werden, so müssen diese maschinenlesbar sein.