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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Beilage zur Änderung der Statistikerhebungsverordnung (Artikel 46/Anhang 2, Ziff. 51) Anhang (Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8a Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 13n)

Liste der statistischen Erhebungen

Ziff. 69, dritte Zeile zweite Spalte

Vollerhebung, Erhebung von Administrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungsabschlüsse, Schweizerische Datenbank der Studierenden SHIS, Stipendien und Darlehen)

Ziff. 70, dritte Zeile zweite Spalte

Vollerhebung, Erhebung von Administrativdaten der Kantone und Bil-dungsinstitutionen sowie des Bundes; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungsabschlüsse, Schweizerische Datenbank der Studierenden SHIS)

Ziff. 71, dritte Zeile zweite Spalte

Vollerhebung, Erhebung von Administrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen: Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Schulpersonal, Schweizerische Datenbank der Studierenden SHIS und schweizerische Datenbank des Hochschulpersonals)

Ziff. 72, Sachüberschrift, dritte Zeile zweite Spalte, 9. Zeile zweite Spalte

Schweizerische Datenbank der Studierenden SHIS (Schweizerisches Hochschulinformationssystem)

Vollerhebung, Erhebung von Administrativdaten der Hochschulen sowie der Prüfungsinstanzen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungsabschlüsse, Schweizerische Datenbank der Studierenden SHIS)

Mit Zustimmung der Betroffenen können gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden.

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3ter BStatG können die Kantone und die Hochschulen der schweizerischen Datenbank der Studierenden für jede immatrikulierte Person