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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen. Ist das BLV einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
127. Verordnung vom 26. Juni 2013300 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen
Gliederungstitel vor Art. 9
4. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 9 Abs. 1
1 Das SBFI beschafft die Daten nach den Artikeln 2–4 und bereitet sie elektronisch auf.
128. Verordnung vom 24. Juni 2015301 die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 Einleitungssatz und 4
1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist die Politische Direktion befugt, besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten, wenn diese die folgenden Personen betreffen: ...
3 Die Politische Direktion ist ausserdem befugt, die folgenden besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu bearbeiten: ...
4 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten (Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020302).
300 SR 935.011
301 SR 935.411
302 SR 235.1