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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 117j Abs. 1 Bst. a
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. Artikel 8 DSG310;
Art. 117k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des DSG311.
Anhang 14 wird wie folgt geändert:
Ziff. 13 Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text
132. Verordnung vom 25. August 2004312 über die Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1 Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
a. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
Art. 19 Abs. 1 Bst. a
1 Für die Datensicherheit gelten:
a. die Verordnung vom …313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
1 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit, die Aktualität und Vollständigkeit der Daten aus dem Informationssystem in Kenntnis zu setzen. ...
308 SR 235.1
309 SR 152.1
310 SR 235.1
311 SR 235.1
312 SR 955.23
313 SR 235.11