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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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129. Verordnung vom 12. August 2015303 über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. der Verordnung vom …304 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 10 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
130. Geldspielverordnung vom 7. November 2018305
Art. 73 Abs. 3
3 Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn die Gesetzgebung des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, einen angemessenen Schutz nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020306 gewährleistet.
131. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000307
Gliederungstitel vor Art. 117a,
Art. 117a, 117b und 117f Abs. 2 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text
Art. 117g zweiter Satz
... Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Art. 117i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020308 (DSG) und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998309.
303 SR 935.412
304 SR 235.11
305 SR 935.511
306 SR 235.1
307 SR 941.411