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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 26 Abs. 1 dritter Satz
1 ... Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020314 und erst nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.
314 SR 235.1