Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Einige Teilnehmende208 fordern, dass der Grundsatz der Transparenz eingehalten werde, insbesondere in Bezug auf die Absätze 3–5. Dieser Grundsatz solle nicht nur in den Ergebnissen, sondern auch im Entscheidungsprozess erkennbar sein.209 Nach Ansicht einiger Teilnehmender ist der Wortlaut der Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass sich diese generell an den Bundesrat richtet. Verschiedene Teilnehmende210 sind der Ansicht, dass das Beurteilungsverfahren geregelt werden muss. Insbesondere sei zu regeln, wie ein Angemessenheitsentscheid erlangt wird, ob dieser anfechtbar ist und in welchen Fällen dies ausgeschlossen ist. Zudem sollten die Rechtsmittel erwähnt werden.
Die PPS befürchtet, dass durch die Übertragung der Angemessenheitsbeurteilung an den Bundesrat (Art. 16 nDSG) Entscheide politischer Natur und nicht basierend auf Expertise gefällt werden. Sie schlägt daher vor, dass der EDÖB auch in Zukunft die Beurteilung vornimmt. Nach Ansicht einiger Teilnehmender211 soll in dieser Bestimmung präzisiert werden, dass das nDSG vorgibt, welches Datenschutzniveau als angemessen erachtet wird.
Gemäss GE ist eine nicht abschliessende Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet, unzureichend. Das bestehende System mit einer abschliessenden Liste sei beizubehalten. Diese Lösung erleichtere die Anwendung des Gesetzes – insbesondere durch Privatpersonen und -unternehmen – und den Austausch mit dem Ausland.
Einige Teilnehmende212 bedauern, dass lediglich im erläuternden Bericht klargestellt werde, an wen sich diese Bestimmung richtet und wen eine Handlungspflicht trifft. Da diese selbstverständlich nicht den privaten Datenbearbeiter betreffen könne, sei dies unmissverständlich im Verordnungstext festzuhalten.
Classtime ist der Ansicht, dass die Angemessenheitsbeurteilung im Kontext der Nutzung von ausländischen Drittdienstleistern zu beurteilen ist. Beispielsweise sei die Nutzung von Microsoft-Produkten weit verbreitet, obschon bei Microsoft in wesentlichem Umfang Drittdienstleister in den USA eingesetzt würden (Dateiablagen und Cloud-Storage). Gesetzliche Verbote würden von solchen multinationalen Unternehmen kaum beachtet. Daher dürften kleinere Schweizer Anbieter, die namentlich in den USA Drittdienstleister als Unterauftragnehmer nutzen, nicht benachteiligt werden. Die Weitergabe von Personendaten zur Bearbeitung durch Drittdienstleister sei wesentlich zu flexibilisieren, um diese de facto überhaupt durchsetzbar zu halten, und nach Sensitivitätsklassen zu beurteilen. Zudem sei zu beachten, dass öffentliche Stellen diese Produkte nutzen.
Abs. 1
HDC anerkennt, dass ein Ansatz nach Kategorien (ein Staat, ein Gebiet, ein spezifischer Sektor) sinnvoll sein könne. Dessen ungeachtet müsse diese Klassifizierung im Gesetz begründet sein. Andernfalls handle es sich um ein Verfahren ultra legem. Ausserdem sei «spezifischer Sektor» ein unbestimmter Begriff. Dies könne ein Risiko in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des Begriffs darstellen. Artikel 16 Absatz 3 nDSG lasse dem Bundesrat die
208 Parteien: GPS, PPS.
209 Partei: Die Mitte; Organisationen: AFBS, AIS, ASPS, asut, CURAVIVA Schweiz, die Inlandbanken, die Post, DigiGes, digitalswitzerland, economiesuisse, EXPERTsuisse, HANDELSVERBAND.swiss, HÄRTING Rechtsanwälte, HKBB, INSOS, Raiffeisen, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV, senesuisse, SPA, SPITEX Schweiz, Stiftung für Konsumentenschutz, Sunrise UPC, SWICO, SwissHoldings, usam.
210 Organisationen: FRC, HDC, swissprivacy.law.
211 Organisationen: FRC, HDC.
212 Organisationen: Creditreform, VSI.