Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Möglichkeit zur Einführung von Garantien, die dem EDÖB vorgängig bekanntzugeben seien. Dabei handle es sich nicht um einen Angemessenheitsentscheid.
GL begrüsst, dass eine Differenzierung nach «Staat», «Gebiet» oder «spezifische Sektoren in einem Staat» vorgenommen wird. Dies erlaube es dem Bundesrat, bei seinem Angemessenheitsentscheid auf die rechtlichen und/oder örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Nach Ansicht der FRC muss die Möglichkeit, eine Bewilligung zu erteilen, wenn ein spezifischer Sektor in einem Staat einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet, davon abhängig gemacht werden, dass der spezifische Sektor nicht vollständig oder teilweise der Gesetzgebung des Staates unterliegt, in dem er sich befindet. Ebenso sollten nur Gebiete, die bezüglich Datenschutz über Rechtsautonomie verfügen, berechtigt sein. Die Kriterien müssten in der Verordnung erwähnt werden. Gemäss swissprivacy.law unterscheidet sich Artikel 8 insofern von Artikel 16 nDSG, als zusätzlich ein Gebiet oder ein spezifischer Sektor in einem Staat vorgesehen ist. Diese Präzisierung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei zu streichen.
Nach Ansicht verschiedener Teilnehmender213 ist dieser Absatz mit einem zweiten Satz zu ergänzen, namentlich nach der Aufzählung der Kriterien (Bst. a–e). Dieser Satz solle wie folgt lauten: «Die Verantwortlichen dürfen sich auf den Entscheid des Bundesrates zur Angemessenheit des Datenschutzes nach Satz 1 verlassen und müssen keine zusätzlichen Abklärungen treffen.»
Der VSKB merkt an, dass die Staatenliste des Bundesrates (vgl. Art. 16 Abs. 1 nDSG) für alle Akteure die Angemessenheit des Datenschutzes verbindlich feststellen müsse. Eine zusätzliche Einzelfallprüfung und die damit einhergehende Beurteilung sei weder durchführbar noch zielführend.
Abs. 1 Bst. b
GL begrüsst die Aufnahme des allgemeinen Kriteriums der «Achtung der Menschenrechte».
Einige Teilnehmende214 merken an, dass die Achtung der Menschenrechte namentlich wegen der fehlenden Klarheit kein relevantes Kriterium sei. Ein solches Kriterium habe keinen Platz bei der Beurteilung, ob ein Staat (bzw. ein Gebiet oder ein spezifischer Sektor) oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der Schutz der Menschenrechte sei ohne Zweifel ein wichtiger Aspekt, der generell zu berücksichtigen sei; beispielsweise bei der Prüfung, ob die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes in Bezug auf die damit verbundenen Menschenrechte gewahrt seien. Der Begriff der Menschenrechte beziehe sich zweifellos auf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte.215 Die Angemessenheit sei unabhängig davon, dass ein Staat beispielsweise die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum erlaube oder dass er die Kunstfreiheit oder das Recht auf kostenlose Grundbildung nicht gewährleiste.
Abs. 1 Bst. c
Gemäss swissICT ist die Berücksichtigung der Rechtsprechung zu einschränkend. Sie sei nicht praxisgerecht und schade der Rechtssicherheit. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Beurteilung ständig überholt werden müsse, sobald irgendwo ein neuer Entscheid zum
213 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV.
214 Organisationen: FRC, HDC, SFF, swissprivacy.law.
215 BV, SR 101, Art. 7 ff.