Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Zuletzt wird auch angemerkt, dass der Begriff der «wichtigsten Informationen» unklar und daher zu präzisieren sei, wenn der erläuternde Bericht festhalte, dass «der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter bei der Wahl der Informationsform sicherstellen [muss], dass die betroffene Person die wichtigsten Informationen stets auf der ersten Kommunikationsstufe erhält.»276

Weiter wird in Absatz 1, sowie durchgehend in der ganzen Verordnung, viel Aufmerksamkeit der elektronischen Form gewidmet. Insbesondere mit Blick auf die digitale Zukunft sei zu regeln, dass Informationen neu nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden könnten.277 ProFonds hält fest, die Ausführungen im erläuternden Bericht seien aber unklar bezüglich der Frage, wie der Verantwortliche seiner Informationspflicht im nicht digitalen Bereich nachzukommen habe; ob beispielsweise bei einer Anfrage am Telefon mehrseitige Datenschutzerklärungen vorgelesen werden müssten. Von einigen wenigen wird angemerkt, dass entsprechend dem erläuternden Bericht eine Bekanntgabe explizit auch in «elektronischer Form», also beispielsweise über eine Webseite möglich sein sollte.278 Der Verweis auf eine Webseite oder auf allgemeine Geschäftsbedingungen habe heutzutage zu genügen.279 ProFonds merkt an, dass unklar sei, was laut dem erläuternden Bericht unter einer «guten Praxis» zu verstehen ist und was mit Informationen, die auf «einen Blick verfügbar» sind, gemeint ist.

Einige Teilnehmende begrüssen den Verzicht auf einen Medienbruch. Dieser sei abzulehnen, und deshalb sei die Norm in der gegebenen Form beizubehalten.280

Abs. 2

Absatz 2 der Norm wird von der Wirtschaft verworfen. Er sei schwierig zu verstehen und bringe keinen Mehrwert. Zudem sei er unpraktikabel.281 Der VUD merkt als Erstes an, dass es fraglich sei, inwiefern der Vergleich verschiedener Dokumente und allgemein eine gewisse Automatisierung, wie sie im erläuternden Bericht angeführt werde, überhaupt Ziel des Datenschutzes seien.282 Die Norm entbehre zudem einer gesetzlichen Grundlage.283 Das revidierte Datenschutzgesetz sei im Parlament ausführlich beraten worden und sei das Ergebnis eines Kompromisses. Daher könnten nicht via Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Informationspflicht eingeführt werden.284 Die Verwendung von Piktogrammen sei freiwillig. In diesem Sinn dürften Piktogramme sowieso nur ergänzend verwendet werden. Deshalb seien an sie keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen.285

Auch wenn anerkannt wird, dass es wünschbar sei, wenn eingesetzte Piktogramme automatisiert verarbeitet werden können, so wird doch eine verbindlich vorgeschriebene Maschinenlesbarkeit abgelehnt. Denn Piktogramme sollten doch vor allem Orientierung geben und die

276 Organisationen: AGVS, auto schweiz, economiesuisse, HotellerieSuisse, SBVg, SLV, Swiss Insights.

277 Organisation: SBVg.

278 Organisationen: economiesuisse, SBVg, VUD.

279 Organisationen: curafutura, proFonds, suisa.

280 Kanton: SO; Partei: FDP.

281 Organisationen: AFBS, auto schweiz, Datenschutzguide.ch, SVV.

282 Organisationen: EXPERTsuisse, IGEM, suva, swissICT, VUD, Walderwyss.

283 Partei: FDP; Organisationen: Datenschutzguide.ch, EXPERTsuisse, IGEM, Migros, SAV, SPA, SWICO, swissICT.

284 Organisationen: economiesuisse, Privacy Icons, SBVg, VUD.

285 Organisationen: die Post, economiesuisse, IGEM, SBVg, SLV, suva.