Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Transparenz erhöhen. In diesem Sinn sei es zentral, deren Nutzung für Unternehmen einfach zu machen. Das Erfordernis der Maschinenlesbarkeit stellt eine zusätzliche Hürde dar286, was umso weniger angemessen ist, als die Bestimmung die Informationspflicht konkretisiert, die mit Sanktionen geahndet werden kann287. Trotzdem sei laut SWICO nicht abschliessend klar, ob ein Verstoss gegen den Absatz strafbar sei.
Zudem sei unklar, was genau unter «Maschinenlesbarkeit» verstanden werden müsse.288 Dies könne zu einer Rechtsunsicherheit führen, welche die Nutzung von Piktogrammen zusätzlich verhindern würde.289 Es bestünden auch keine Standards für solche Angaben.290 Der Zusammenhang von Piktogrammen und «Maschinenlesbarkeit» sei laut santésuisse ausserdem unklar.
Auch bestehe ein Überlegungsfehler. Piktogramme hätten den Zweck, Individuen einfacher als Text anzusprechen und zu ermöglichen, intuitiv auf eine Datenschutzerklärung zu reagieren. Wenn hingegen eine automatisierte Auswertung einer Datenschutzerklärung erfolgen solle, müsste diese selbst, und nicht die Piktogramme, maschinenlesbar bzw. ihre Inhalte entsprechend codiert sein.291
Es wird um Streichung gebeten. Sollte die Bestimmung nicht vollumfänglich gestrichen werden, müsse der Text zumindest dahingehend präzisiert werden, dass an die Maschinenlesbarkeit keine so hohen Anforderungen gestellt werden dürften. In diesem Sinn müsste es beispielsweise genügen, bei Bilddateien einen Erklärtext zu hinterlegen oder die Piktogramme als Schrift292 zu formatieren, damit sie von einem Computer verarbeitet werden können.293 Die ASDPO merkt an, dass bei einer Beibehaltung noch weitere Erläuterungen gegeben werden müssten, beispielsweise in welchen Kontexten diese Piktogramme verwendet würden, welche Art von Piktogrammen verwendet würden oder ob diese vom EDÖB anerkannt werden müssten.
Die Post würde es begrüssen, wenn in Anlehnung an Artikel 13 DSGVO klargestellt würde, dass die Informationspflichten keine ländergenaue Nennung von Zielstaaten bei Auslandbekanntgaben erfordern. Vielmehr müssten bei unsicheren Zielstaaten die Länder, in welche Daten bekannt gegeben würden, und die zur Anwendung gelangenden Garantien für die betroffenen Personen anhand der Angaben bestimmbar sein.
286 Organisationen: Migros, SBVg (sinngemäss), SWICO, VUD, Walderwyss.
287 Organisation: Migros.
288 Organisationen: AFBS, AGVS, economiesuisse, EKK, FER, SBVg, SLV, SPA, suva, SVV, SWICO, VUD.
289 Organisationen: curafutura, DFS, economiesuisse, Migros, Privacy Icons, SBVg, VUD.
290 Organisationen: IGEM, suva, SWICO, swissICT, VUD.
291 Organisationen: IGEM, suva, VUD.
292 Webfont.
293 Organisationen: economiesuisse, Privacy Icons, SBVg, VUD.