Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Laut dem Kanton Luzern müsse auch die Gesetzeskonformität der Regelung in Frage gestellt werden, da das Gesetz mit Artikel 61 eine Strafbarkeitsbestimmung vorsehe.

Asut führt an, dass unklar sei, wie der Teilsatz «so darf sie deswegen nicht benachteiligt werden» verstanden werden müsse. Das Datenschutzforum würde sich wünschen, dass mögliche Benachteiligungen beispielhaft aufgezählt würden. Der HANDELSVERBAND.swiss ist der Meinung, dass dieser Nebensatz nicht realistisch umsetzbar sei. Die betroffene Person fühle sich mit dem Hinterfragen der automatisierten Einzelentscheidung in den meisten Fällen benachteiligt. Ausserdem sei es Anbietenden erlaubt, ihre Vertragspartner auszusuchen.

Diese Norm wird aber auch ausdrücklich gutgeheissen. So sei es wichtig, dass Diskriminierungen bei automatisierten Einzelentscheidungen bestmöglich verhindert würden. In diesem Sinn sei es zu begrüssen, dass der Bundesrat in der Umsetzungsverordnung festschreiben wolle, dass Personen, welche die Überprüfung einer automatisierten Einzelentscheidung durch eine natürliche Person verlangten, dadurch nicht benachteiligt werden dürften.324

HDC ist der Ansicht, dass das in Artikel 17 E-VDSG vorgesehene Verbot der Benachteiligung konkretisiert werden müsste. Die Datenschutzbehörde des Kantons Freiburg wirft ebenfalls auf, dass unklar sei, ob ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 17 E-VDSG zu einer neuen Entscheidung führen könne. Der Kanton St. Gallen merkt an, dass die Bestimmung dahingehend zu präzisieren sei, dass automatisierte Einzelentscheidungen bis zum Prüfbescheid keine Wirkung entfalten dürften.

Allgemein wird angemerkt, dass eine solche Regelung missbräuchliche Klagen gegen Verantwortliche fördern würde.325 Zudem sei all dies nicht im E-VDSG zu regeln, da das Thema allgemeiner Natur sei und in sämtlichen Rechtsmaterien gleichermassen eine Rolle spiele. Nur schon die etablierte bundesgerichtliche Praxis gebe ausreichende Rechtssicherheit.326

Der SGB sieht eine reale Gefahr, dass im Bereich der Beschäftigung immer mehr Entscheidungen automatisiert werden, und fordert einen besseren Kündigungsschutz (Erhöhung der Entschädigung auf 24 Monate und Recht auf Wiedereinstellung in Art. 336a OR).

3.2.18 Art. 18 E-VDSG: Form und Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

Die SP begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufbewahrungsfrist und verlangt ausdrücklich, dass die Frist nicht verkürzt werden dürfe. Das DFS wünscht eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre. Dies wird damit begründet, dass die DSFA ein äusserst sinnvolles Instrument zur systematischen Risikoeindämmung sei und eine der wichtigsten Neuerungen des nDSG darstelle. Falls sich aus einer missbräuchlichen Datenbearbeitung Schäden für die betroffene Person ergeben und sich in der Folge Haftungsfragen stellen würden, könne die DSFA als Dokument dazu dienen, entsprechende Ansprüche zu prüfen. Die ASDPO findet es stossend, dass die Aufbewahrungsfristen im E-VDSG nicht harmonisiert sind, und schlägt ebenfalls einen Zeitraum von fünf Jahren vor. Auch Bär & Karrer findet die Festlegung der Aufbewahrungsfristen nicht nachvollziehbar und wünscht einheitliche Fristen, um den Umgang im Unternehmen zu vereinfachen.

Andere Stimmen sind kritisch. Es wird bemängelt, dass die Aufbewahrungspflicht für die DSFA keine gesetzliche Grundlage habe. Es sei im nDSG bewusst auf eine solche allgemeine Dokumentationspflicht zugunsten der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der

324 Partei: SP, Organisationen: FRC, SGB.

325 Organisationen: economiesuisse, SBVg, swissICT.

326 Organisationen: economiesuisse, SBVg.