Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Signatur benötigt werde. Dies müsse genauer spezifiziert werden. Jedoch dürften die Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht zu hoch sein.341 Sollte die Schriftform als Kriterium beibehalten werden, müsste diese ausdrücklich weiter gefasst werden als die Formvorschrift in Artikel 12 ff. OR.342

Mehr im Detail wird bemängelt, dass die Regelung davon ausgehe, dass die DSFA nie erneuert werde. Dies entspreche nicht der Praxis. Daher sei unklar, wie mit mehreren Fassungen umzugehen sei. Dies sei zu präzisieren, indem auf die aktuellste Fassung zu verweisen sei.343 Nach Ansicht von curafutura sollten die Bundesorgane keine DSFA vornehmen müssen, sofern die Daten wie gesetzlich vorgesehen bearbeitet werden. Die FMH ist der Meinung, dass diese Bestimmung den Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a nDSG genauer definieren müsste, um eindeutig zu bestimmen, was eine «umfangreiche Bearbeitung» sei.

3.2.19 Art. 19 E-VDSG: Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Abs. 1

Diesbezüglich wird vorgebracht, Artikel 24 Absatz 1 nDSG sehe eine Meldung von Verletzungen der Datensicherheit nur vor, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person bestünde. In diesem Sinn sei Artikel 24 nDSG eine bewusst von Artikel 33 DSGVO abweichende Bestimmung. Trotzdem würden in Artikel 19 E-VDSG mehrheitlich Bestimmungen aus Artikel 33 DSGVO übernommen. Diese würden primär Verantwortlichen dienen, die auch der DSGVO unterliegen. Für die anderen seien es unnötige Zusatzbestimmungen, die zusätzliche Arbeit verursachen würden.344 Insbesondere die Angabe von Zeitpunkt und Dauer der Verletzung gehe über die DSGVO hinaus. Es handle sich damit um ein Swiss Finish.345 DigiGes hingegen betont, dass die Angabe über Zeitpunkt und Dauer nicht über den Rahmen des Gesetzes hinausgehe. Denn diese habe erstens nur zu erfolgen, soweit Zeitpunkt und Dauer überhaupt feststellbar seien; und zweitens nur im Falle, dass diese Informationen grundsätzliche Bedeutung hätten, um das Ausmass der Verletzung abschätzen zu können. Die suva befindet zudem, dass Buchstabe a über die DSGVO hinausgehe. Dies sollte jedoch in der Praxis kein Problem darstellen.346

Andere Pflichten gingen über Artikel 24 Absatz 4 nDSG hinaus. Die Kriterien der Buchstaben b–d seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dazu bestehe keine gesetzliche Grundlage.347 Die Abschwächung vieler dieser Zusatzbestimmungen durch den Zusatz «wenn möglich» sei dabei wenig dienlich. Das Ziel sei, dass die Aufsichtsbehörde und allenfalls auch die betroffenen Personen rasch informiert und Massnahmen zum Schutz der Personendaten umgehend getroffen würden. Daher sei die in Artikel 19 E-VDSG getroffene Konkretisierung unnötig.348 Andere Stimmen finden diesen Zusatz sinnvoll, da die Angaben in der Praxis oft nicht möglich seien.349 DigiGes hält fest, die Angaben in den Buchstaben a–g seien notwendig, damit der EDÖB sich ein umfassendes Bild im Falle einer Verletzung der Datensicherheit machen

341 Organisationen: asut, Bär & Karrer, HANDELSVERBAND.swiss, santésuisse.

342 Organisationen: HDC, swissprivacy.law.

343 Organisationen: IGEM, SNB, suva, VUD, Walderwyss.

344 Kantone: AG, AR, BL, GR, NW, SH, SZ, UR, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, privatim.

345 Organisationen: AGVS, auto schweiz, digitalswitzerland, Ringier, SBVg, SLV, suva, Swiss Insights.

346 Organisationen: SBVg, suva.

347 Kanton: BS; Organisationen: Creditreform, HANDELSVERBAND.swiss, Ringier, RVS, sgv, SPA, vsi, VSP.

348 Kantone: AG, AR, BL, BS, GR, NW, OW, SH, VD, ZH; Organisation: privatim.

349 Organisationen: economiesuisse, SBVg, SPA.