Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
den «zuständigen Behörden».302 Die Regelung sei daher zumindest auf Bundesorgane zu beschränken.303 Bezüglich dieser Beschränkung wird aber beispielsweise von der SBB angemerkt, dass die Richtlinie (EU) 2016/680 nur im Strafrechtsbereich zu gelten habe und nicht in anderen Bereichen als gesetzliche Grundlage verwendet werden könne.
Die Regelung wird ausserdem als praxisfremd bewertet,304 da sie unverhältnismässig und formalistisch sei.305 Inhaltlich würden zu starke Zusatzanforderungen bei jeder Art von Kommunikation im Zusammenhang mit Personendaten verlangt.306 Dies selbst in Fällen, in denen kein erkennbares Risiko bestehe.307 Das stünde im Widerspruch zu den Anstrengungen des Bundesrates, die Digitalisierung und Innovationskraft im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz zu fördern.308
Insbesondere wird bemängelt, dass die Empfänger neu über die Vollständigkeit der Daten informiert werden müssten. Dies bedeute faktisch, dass die bekanntgegebenen Daten nicht lückenhaft sein dürften.309 Andere bemerken, dass bei der Anwendung der Bestimmung darauf zu achten sei, dass die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der mit der Bekanntgabe verbundenen Informationen nicht zu umfangreich ausfallen sollte.310 Wieder andere finden, die Norm habe sich auf Daten zu beschränken, bei denen die Verarbeitung ein Restrisiko darstelle.311
In jedem Fall sollte der Auftragsbearbeiter zumindest aus diesem Artikel herausgenommen werden, da er nicht der Informationspflicht nach dem nDSG unterliegt312 und häufig nicht über die notwendigen Informationen verfügt.313 Letztlich sei es, laut SWICO, Sache des Verantwortlichen, die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze sicherzustellen.
Zuletzt wird die Regelung vom Forum PME als zu unklar und interpretationsbedürftig beschrieben. Die SPA merkt an, dass nicht klar sei, was mit «Zuverlässigkeit» der Personendaten gemeint sei.
3.2.16 Art. 16 E-VDSG: Information über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten
Zwei Teilnehmende sind der Meinung, dass die Norm nicht weitreichend genug sei. Dabei sei es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffene Person unverzüglich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung ihrer Daten informiert werde.314 Auf der anderen Seite wird bemerkt, dass die in Artikel 16 E-VDSG vorgesehenen Pflichten bereits im Entwurf des nDSG
302 Kanton: TG (implizit); Organisationen: AGVS, economiesuisse, HotellerieSuisse, SLV.
303 Organisationen: economiesuisse, EXPERTsuisse, SBVg.
304 Organisationen: DFS, H+, HÄRTIG Rechtsanwälte, IGEM, Migros, SDV, suva, SVV, SwissHoldings, swissICT.
305 Organisationen: CP, SDV.
306 Organisationen: CP, curafutura, die Post, economiesuisse, IGEM, Rega, SBVg, suva, SwissHoldings, swissICT, VUD.
307 Organisation: CP.
308 Organisationen: HDC, SwissHoldings.
309 Organisationen: die Post, H+, IGEM, suva, veb.ch.
310 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex.
311 Organisationen: HDC, SwissHoldings.
312 Kanton: BE; Organisationen: curafutura, FMH, proFonds, santésuisse, SDV, SSV, SWICO, swissstaffing, VUD.
313 Organisationen: IGEM, SSV, suva, swissICT, VUD.
314 Organisationen: FRC, DigiGes.