Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
3.2.14 Art. 14 E-VDSG: Informationspflicht der Bundesorgane bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
Es wird bemerkt, dass der fakultative Charakter der Auskunft auch in anderen Fällen als bei der Verwendung eines Fragebogens zutreffe. Dies sollte deutlicher aus der Norm hervorgehen.294 Einige merken auch an, dass die Pflicht, auf die Freiwilligkeit hinzuweisen, nur bestehen sollte, wenn dies nicht aus den Umständen ersichtlich sei.295 Zuletzt bemängelt swissICT, es würden Datenschutz und gesetzliche Mitwirkungspflichten vermischt. Der Datenschutz aber sei relevant, unabhängig davon, ob Informationen freiwillig oder zwingend erteilt werden müssten.
3.2.15 Art. 15 E-VDSG: Information bei der Bekanntgabe von Personendaten
Die Norm wird von der FRC explizit gutgeheissen, erfährt aber auch einige Kritik. Sie entbehre einer gesetzlichen Grundlage bzw. sei auf Gesetzesstufe zu regeln.296 Genauer habe das Parlament die Bekanntgabe von Personendaten auf Gesetzesstufe an verschiedenen Stellen bereits ausreichend klar geregelt, dies jedoch prinzipien- und risikobasiert. Darüber hinaus habe es einen angemessenen Ermessensspielraum für die individuelle Umsetzung durch die einzelnen Verantwortlichen schaffen wollen.297
Die Post bemerkt, dass Artikel 15 VDSG dem Artikel 19 Absatz 1 nDSG widerspreche. pharmasuisse merkt an, dass sich aus dem nDSG lediglich eine Pflicht zur Information der Empfänger auf Verlangen der betroffenen Person ergebe. Andere Stimmen führen an, dass bereits die Grundsätze nach Artikel 6 nDSG gelten würden, welcher vorsehe, dass wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit vergewissern muss.298
Auch wird bemerkt, dass die Norm überflüssig sei, da der Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze sicherzustellen habe. In diesem Sinn sei bei gesetzlich vorgesehenen Datenbearbeitungen die Information ohnehin unnötig.299 Zudem habe der Empfänger die Pflicht, sich über die Richtigkeit der Daten zu vergewissern und die Bearbeitungsgrundsätze einzuhalten. Eine entsprechende Information durch die übermittelnde Person unterlaufe dies bzw. mache eine der möglichen Vergewisserungsmassnahmen zum allein gültigen Massstab. Dies widerspreche dem Gesetz.300
Eine solche Informationspflicht sei zudem auch in der DSGVO für Private nicht vorgesehen, stattdessen handle es sich um ein Swiss Finish.301 Zumindest im Privatbereich sei nicht auf die Richtlinie (EU) 2016/680 abzustellen. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie spreche klar von
294 Organisationen: ASDPO, HDC, swissprivacy.law.
295 Organisationen: curafutura, IGEM, SBB, SNP, suva, SVV, SWICO, VUD, Walderwyss.
296 Kanton: LU; Parteien: Die Mitte, FDP; Organisationen: AGVS, auto schweiz, CP, curafutura, Datenschutzguide.ch, DFS, die Post, economiesuisse, EXPERTsuisse, HDC, IGEM, Migros, PBS, pharmasuisse, proFonds, Rega, Ringier, santésuisse, SBVg, Scienceindustries, SDV, sgv, SLV, SPA, SSO, SSV, suisa, suva, SVV, swissICT, Swiss Insights, SWICO, swissstaffing, veb.ch, vsi, VSP, VöV, VUD.
297 Organisationen: economiesuisse, SBVg, Scienceindustries Switzerland.
298 Kanton: BE; Organisationen: Bär & Karrer, proFonds, suva, swissICT.
299 Organisationen: AGVS, curafutura, Rega, SLV, SVV, VöV, VUD.
300 Organisationen: H+, IGEM.
301 Organisationen: AGVS, Digitialswitzerland, economiesuisse, EXPERTsuisse, HotellerieSuisse, IGEM, Ringier, SAV, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SLV, suva, SWICO, SwissHoldings, VUD.