Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
enthalten waren und vom Parlament explizit verworfen wurden.315 In diesem Sinn bestehe auch keine gesetzliche Grundlage.316 Weiter spiele das Recht der Betroffenen auf «Einschränkung» der Bearbeitung auf Artikel 18 DSGVO an und existiere im nDSG nicht.317 Zudem erfolge die Berichtigung, Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten im Interesse der betroffenen Person.318 Der Verantwortliche habe ja ohnehin die Bearbeitungsgrundsätze einzuhalten bzw. sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.319
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Ablehnung der Norm aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage bzw. der Redundanz der Norm bestehen auch detailliertere Anmerkungen. HDC bemerkt, dass die vorgesehenen Pflichten zeitlich begrenzt sein sollten. Auch solle klargestellt werden, dass es sich nicht um eine Verpflichtung des Verantwortlichen handeln könne, eine Kopie der übermittelten Daten für den Empfänger aufzubewahren. Der SFF merkt an, dass der Begriff des «unverhältnismässigen Aufwands» genauer im erläuternden Bericht oder der Verordnung selbst zu beschreiben sei. Der Interpretationsspielraum sei hier zu weit und es werde Raum geschaffen, auf eine solche Information zu verzichten, um Aufwand zu vermeiden. DigiGes merkt an, dass die Norm die Verantwortlichen nicht von ihrer Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen entbinde. Dies müsse spezifiziert werden.
3.2.17 Art. 17 E-VDSG: Überprüfung einer automatisierten Einzelentscheidung
Die Norm wird von mehreren Teilnehmenden begrüsst. Es wird herausgestrichen, dass automatische Entscheidungen zu Ungerechtigkeiten führen können.320 Mit der Norm solle richtigerweise verhindert werden, dass betroffene Personen davor zurückschrecken, eine solche Überprüfung einzufordern. Andere Teilnehmende sind kritisch. Das Parlament habe die Informationspflichten bei automatisierten Einzelentscheidungen bereits in Artikel 21 nDSG genügend klar, aber gleichwohl prinzipien- und risikobasiert geregelt. Darüber hinaus habe es bewusst einen angemessenen Ermessensspielraum für die individuelle Umsetzung durch den einzelnen Verantwortlichen zur Verfügung stellen wollen. Weitere Vorgaben, die dem Entwurf entnommen werden könnten, würden sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.321 Einige Teilnehmende sind der Ansicht, dass der Artikel auch einen Eingriff in die Privatautonomie darstelle und daher auf Gesetzesstufe verankert werden müsste.322
Zudem gehe die Regelung von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Ein allgemeines, generelles Diskriminierungsverbot gebe es nicht. Soweit dieses direkt aus den Grundrechten der Verfassung abgeleitet werden sollte, sei dies unzulässig, da es keine direkte Drittwirkung verfassungsmässiger Rechte gebe. Eine Diskriminierung werde erst dann rechtlich kritisch, wenn sie rein subjektiv und ohne sachlich überzeugende Abgrenzungskriterien erfolge.323
315 Kanton: BE; Parteien: Die Mitte, FDP; Organisationen: AGVS, economiesuisse, HotellerieSuisse, proFonds, Rega, SBVg, sgv, SLV, SSV, suisa, Swiss Insights, veb.ch, VUD.
316 Kanton: BE; Parteien: Die Mitte, FDP; Organisationen: AGVS, Creditreform, curafutura, HotellerieSuisse, proFonds, SLV, SSO, suisa, Swiss Insights, VöV.
317 Organisationen: HotellerieSuisse, Rega, VUD.
318 Organisationen: Creditreform, VöV.
319 Organisationen: AGVS, Creditreform, SLV, Swiss Insights, VöV.
320 Partei: SP; Organisationen: FRC, SGB.
321 Kanton: LU; Organisationen: asut, economiesuisse.
322 Organisationen: Bär & Karrer (sinngemäss), economiesuisse, SBVg.
323 Organisationen: Bär & Karrer (sinngemäss), economiesuisse, SBVg.