Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Verletzung erfolgt sei.376 Konkret gemeint seien Fälle, in denen die Verletzung der Datensicherheit mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem hohen Risiko führe.377 Der Bundesrat überschreite hier die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen.378 Die FMH wünscht, dass die vorgehenden Erläuterungen zum Begriff «voraussichtlich» in die Verordnung integriert werden.

3.2.20 Art. 20 E-VDSG: Modalitäten

Mehrere Teilnehmende werten als positiv, dass das Auskunftsrecht von Privatpersonen im E-VDSG gestärkt wird. Das Auskunftsrecht sei ein wesentlicher Grundsatz des Datenschutzes.379 Die Stiftung für Konsumentenschutz merkt an, ohne Auskunft könnten betroffene Personen nicht wissen, welche Daten über sie bearbeitet würden. In diesem Sinn sei das Auskunftsrecht so wenig als möglich einzuschränken380 und derart zu regeln, dass es für die betroffene Person problemlos möglich sei, dieses in angemessenen Abständen wahrzunehmen.381 Weiter sei wichtig, dass das Instrument nicht rechtsmissbräuchlich verstanden werde.382

Andere Stimmen merken an, dass der Artikel keinen Mehrwert bringe, da die Artikel 25 und 26 nDSG das Auskunftsrecht und dessen Einschränkungen bereits ausführlich regeln würden. Die in Artikel 20 E-VDSG enthaltenen Konkretisierungen würden dabei über das Notwendige hinausgehen.383 Ebenso wird bemerkt, dass der Umfang und Zweck der Auskunft sich bereits aus Artikel 25 Absatz 2 nDSG ergebe.384

Ein weiterer allgemeiner Punkt ist, dass eingefügt werden sollte, dass die Auskunft, wie im erläuternden Bericht beschrieben, auch in anderer «durch Text nachweisbarer Form» – womit primär auf die elektronische Form abgezielt wird – möglich sein sollte.385 Laut HDC sei das Erfordernis der Schriftform nicht in allen Fällen gerechtfertigt, da die elektronische Form in der Regel ausreichen würde. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass der Verantwortliche eine handschriftliche Unterschrift im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zugang benötige. Obwohl dies im erläuternden Bericht erwähnt sei, wäre es – um Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden – von Vorteil, dies auch in der Verordnung zu präzisieren.386 Zudem müsse laut SPA im erläuternden Bericht genauer beschrieben werden, ob die «digitale Form» als «elektronische Form» im Sinne von «schriftlich» verstanden werden müsse. Dies wird von der Swimag explizit gewünscht und solle so in der Verordnung festgehalten werden. Creditreform merkt hierzu jedoch an, dass der E-VDSG nicht gerade die optimale Revision für einen solchen «Systementscheid» sei.387

376 Organisationen: AGVS, Creditreform, SLV, Swiss Insights, vsi.

377 Organisationen: economiesuisse, SPA.

378 Organisationen: AGVS, Creditreform, SLV, Swiss Insights, vsi.

379 Partei: GPS; Organisationen: DigiGes, Stiftung für Konsumentenschutz.

380 Partei: GPS.

381 Organisationen: DFS, FRC.

382 Organisation: DFS.

383 Kantone: AG, AR, SH, UR, VD, ZH; Organisation: privatim.

384 Kantone: AG, AI, AR, BS, GL, GR, NW, OW, SH, SZ, UR, VD, ZH; Organisation: VUD.

385 Kanton: SG; Organisationen: AGVS, auto schweiz, Creditreform, HÄRTING Rechtsanwälte, SLV, SPA, SWICO, Swiss Insights, swissstaffing, vsi, VUD.

386 Kanton: SG, Organisationen: economiesuisse, FER, HÄRTING Rechtsanwälte, SPA, SWICO, Swimag, swissICT, Swiss Insights, swissprivacy.law, vsi.

387 So auch Organisation: vsi.