Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
die betroffenen Personen und führe zu einem unnötigen administrativen Aufwand. Daher sei die Bestimmung zu streichen.
Der SFF bemängelt, dass im Vergleich zum geltenden VDSG der Begriff der «unverzüglichen Information» durch den Begriff der «rechtzeitigen Information» ersetzt werde. Da der Begriff der «Rechtzeitigkeit» auslegungsbedürftig sei, werde Interpretationsspielraum geschaffen, der die Rechtssicherheit sowie eine einheitliche Rechtsanwendung gefährde. Dabei könnten allfällige Verzögerungen in der Informationsübermittlung legitimiert werden. Der ursprüngliche Begriff der «Unverzüglichkeit» sei deshalb beizubehalten.
Andere Teilnehmende wünschen hingegen, dass auch das spätere «sogleich» durch «rechtzeitig» ersetzt wird. Es sei unklar, was «sogleich» bedeuten solle. Zudem müsse es genügen, dass die Erfordernisse des Datenschutzes im Projekt rechtzeitig berücksichtigt würden.520 Die SNB wünscht, «sogleich» durch «angemessen» zu ersetzen oder zu streichen. Dies scheine praktikabler. Laut curafutura sei auch die Begrifflichkeit «nach Abschluss des Projekts» unklar.
Die SBB ist der Meinung, dass die Vorschrift rein interne Prozessvorgaben mache und somit unverhältnismässig in die Organisationsfreiheit von Transportunternehmen eingreife. Es müsse den verantwortlichen «Unternehmen» freistehen, wie sie am besten die eigenen Prozessmethoden umsetzen. Es würden denn auch nicht alle «Unternehmen» die HERMES-Methode verwenden, um Projekte zu führen. Laut swissICT könne die Bestimmung so nicht für externe Bundesorgane wie Pensionskassen gelten, da diese unter Umständen spezialrechtlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen würden.
3.2.32 Art. 32 E-VDSG: Meldung an den EDÖB
Einige Teilnehmende wünschen, dass die Norm gestrichen wird.521 Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür.522 Gemäss der Botschaft zu Artikel 12 Absatz 4 nDSG sollten sich keine Änderungen im Vergleich zum bestehenden Recht ergeben. Eine Pflicht, geplante Datensammlungen dem EDÖB zu melden, bestehe bisher jedoch nicht.523
Es wird auch kritisiert, dass bereits geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten gemeldet werden müssten.524 Die Meldung müsse im Zeitpunkt der Projektfreigabe oder des Entscheids zur Projektentwicklung erfolgen.525 Die Verhältnismässigkeit von Artikel 32 Absatz 1 sei daher höchst fraglich.526 Die Bestimmung führe zu einem erheblichen (bürokratischen)
Mehraufwand für die Dokumentation.527 Denn konkrete Entscheidungen würden meist erst im Verlauf eines Projekts getroffen. Daher lägen die verlangten Angaben im Zeitpunkt der Angabe oft noch nicht vor oder hätten noch nicht genügend Detailtiefe.528 Die SBB merkt an,
dass die Bestimmung für ihre Projekte, die nicht mehr im klassischen «Wasserfall-Modell»
geplant würden, nicht praktikabel sei. Sie plane agil und fortlaufend. Die in der Bestimmung
520 Organisationen: DFS, IGEM, suva, VUD.
521 Organisationen: curafutura, IGEM, SNB, suva, SWICO, swissICT, VUD.
522 Organisationen: curafutura, DFS, IGEM, santésuisse, SNB, suva, SVV, SWICO, swissICT, VUD, Walderwyss.
523 Organisationen: IGEM, SNB, suva, VUD.
524 Organisationen: curafutura, DFS, IGEM, SNB, suva, SWICO, swissICT, VUD.
525 Organisationen: IGEM, santésuisse, SBB, SNB, suva, SWICO, swissICT, VUD, Walderwyss.
526 Organisationen: SNB, Walderwyss.
527 Organisationen: curafutura, DFS, IGEM, SNB, suva, SWICO, swissICT, VUD.
528 Organisationen: IGEM, santésuisse, SBB, SNB, suva, SWICO, swissICT, VUD, Walderwyss.