Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
verwendeten Begriffe seien denn auch überholt. Es wird auch angemerkt, dass unklar bleibe, ab wann eine Bearbeitung «geplant» sei.529
Der Mehraufwand für eine solche frühe Meldung rechtfertige sich auch insbesondere deshalb nicht, weil sie gemäss dem erläuternden Bericht nicht dem Persönlichkeitsschutz, sondern der Ressourcenplanung des EDÖB dienen würde.530 Walderwyss ist der Meinung, der EDÖB könne mit diesen Informationen auch gar nichts anfangen, da ihm die Ressourcen fehlen würden, um sie weiterzuverfolgen.
Ein Problem stelle auch dar, dass jede automatisierte Bearbeitung gemeldet werden müsse, und nicht nur solche mit einem (potenziellen) hohen Risiko.531 Die SBB ist der Meinung, die Meldepflicht jeder einzelnen nicht manuell durchgeführten Bearbeitung an den EDÖB generiere einen unverhältnismässigen Mehraufwand und sei nicht zielführend. Zudem widerspreche dies dem risikobasierten Ansatz des nDSG. Andere Teilnehmende betonen auch, dass Artikel 47 E-VDSG zwar eine Übergangsbestimmung für automatisierte Bearbeitungstätigkeiten sei, jedoch insofern keine Erleichterung darstelle, als für bereits produktive Bearbeitungen ein Verzeichnis erstellt und dem EDÖB gemeldet werden müsse.532
Die SBB merkt an, dass nach geltendem Recht keine Pflicht für Transportunternehmen bestehe, dem EDÖB geplante Datensammlungen zu melden. Transportunternehmen, die Datenschutzberatende stellten, sollten von der Meldepflicht an den EDÖB weiterhin befreit sein.
3.2.33 Art. 33 E-VDSG: Unentbehrlichkeit der Testphase
Der Kanton Waadt merkt an, dass zusätzlich eine Pflicht zur Konsultation der kantonalen Behörden vorgesehen werden sollte, falls diese von den Projekten betroffen sind.
SwissICT führt an, dass eine Bewilligungspflicht nur vorzusehen sei, wenn die Bearbeitung starke Auswirkungen auf besonders schützenswerte Personendaten habe. Buchstabe c sei zudem zu streichen, da es sich nur um eine mögliche Konstellation handle, die zu prüfen sei. Mit einer ähnlichen Stossrichtung wünscht HÄRTING Rechtsanwälte, dass die Testphase als Pilotversuch an ein erhöhtes Risiko für die betroffene Person zu knüpfen sei.
3.2.34 Art. 34 E-VDSG: Bewilligung
SwissICT merkt an, dass nicht festgelegt sei, was bei einer Nichteinhaltung des nDSG drohe bzw. wann es zu einem Entzug der Bewilligung kommen könne. Insbesondere seien auch das dafür vorgesehene Verfahren sowie die damit einhergehenden Fristen festzuhalten.
Abs. 2
Santésuisse würde es begrüssen, wenn im Sinne einer Planungssicherheit eine Frist definiert würde, innert welcher jeweils eine Stellungnahme des EDÖB erwartet werden dürfe.
529 Organisationen: SNB, Walderwyss.
530 Organisationen: curafutura, DFS, IGEM, santésuisse, SBB, suva, SVV, VUD.
531 Organisationen: Santésuisse, SNB, SWICO.
532 Organisationen: IGEM, santésuisse, suva, VUD.