Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

wirken.515 Classtime wünscht bei Absatz 2 Buchstabe a die Einführung von «Sensitivitätsklassen». Denn die Prüfung der Bearbeitung von Personendaten müsse im Kontext der Anwendungsfälle und des Nutzens der Bearbeitung sowie der Sensitivität getroffen werden.

Die Kantone und privatim bemängeln, dass die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Aufgabe der Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften nicht erwähnt werde, sondern nur die Schulung und Beratung. Hier wird um Ergänzung gebeten.516

3.2.29 Art. 29 E-VDSG: Pflichten des Bundesorgans

Abs. 1

Der Kanton Schwyz hält fest, dass Datenschutzberatende keine ausgelagerten Funktionsträger des Datenschutzaufsichtsorgans seien, sondern interne Fachberatende und Anlaufstelle für das Aufsichtsorgan wie auch das verantwortliche öffentliche Organ. Daher sei die Verankerung von umfassenden Einsichtsrechten nicht zu unterstützen. In der gleichen Stossrichtung merkt swissICT an, dass der Zugang zwingend in Zusammenhang mit den Aufgaben der Datenschutzberatenden stehen müsse und die vorgesehene Formulierung daher zu weitgehend sei.

Abs. 2

Wenige Teilnehmende möchten die Bestimmung dahingehend präzisieren, dass die Veröffentlichung einer funktionsbezogenen E-Mail-Adresse zu genügen habe. Dies diene dem Persönlichkeitsschutz der Datenschutzberatenden.517

3.2.30 Art. 30 E-VDSG: Anlaufstelle des EDÖB

Santésuisse merkt an, dass es durch die einschneidende Kompetenzverengung der betrieblichen Datenschutzberatenden schwierig werde, mit dem EDÖB zu interagieren. Die gegenwärtige Unabhängigkeit werde durch die beratende Tätigkeit der Datenschutzberatenden eingeschränkt.

3.2.31 Art. 31 E-VDSG: Information an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater

Es wird angemerkt, dass für diese Verordnungsbestimmung eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehle. Die darin enthaltenen Informations- bzw. Meldepflichten seien auf Gesetzesstufe zu regeln.518 SwissICT merkt an, dass die automatisierte Bearbeitung von Personendaten heute üblich sei. Eine so generelle Bewilligungspflicht von Projekten könne daher vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein. In diesem Sinn sehe Artikel 35 Absatz 1 nDSG die Bewilligungspflicht nur für die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten vor. Das sei im Verordnungsentwurf zu ergänzen.519

Der SVV lehnt eine Informationspflicht der Bundesorgane an ihre Datenschutzberatenden bei Projekten zur automatisierten Datenbearbeitung ab. Diese Pflicht bringe keinen Mehrwert für

515 Vgl. Kommentare zu Art. 25 E-VDSG.

516 Kantone: AG, SH, TG, VD; Organisation: privatim.

517 Organisationen: SNB, singemäss auch SVV, Walderwyss.

518 Organisationen: curafutura, SVV.

519 Ebenso Organisation: HÄRTING Rechtsanwälte.