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Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 10 Seiten
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von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200520 zugelassen ist.
2Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964sexiesAbsätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden.
6. Abschnitt: Konsolidierung bei der Berichterstattung
Art. 14
1Ist das Unternehmen zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet, so muss es den Bericht gemäss Artikel 964septiesOR als konsolidierten Bericht erstellen.
2Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss keinen separaten Bericht verfassen, wenn:
a. es von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland kontrolliert wird; und
b. diese juristische Person einen gleichwertigen Bericht erstellt.
3Ist kein separater Bericht erforderlich, so muss das Unternehmen im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welcher anderen juristischen Person es in den Bericht einbezogen ist, und es muss diesen Bericht veröffentlichen.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr