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Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 10 Seiten

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Anhang

(Art. 1 Bst. b und c und 2 Abs. 1)

Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen,

bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht be-

freit sind

Teil A: Mineralien

Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmengen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)

Zinnerze und ihre Konzentrate 2609 00 00 5 000

Wolframerze und ihre Konzent- 2611 00 00 250 000

rate

Tantalerze oder Nioberze und ihre ex 2615 90 00 100 000

Konzentrate

Golderze und ihre Konzentrate ex 2616 90 00 4 000 000

Gold, in Rohform oder in Form ex 7108100

von Halbzeug oder Pulver