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Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 10 Seiten
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Anhang
(Art. 1 Bst. b und c und 2 Abs. 1)
Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen,
bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht be-
freit sind
Teil A: Mineralien
Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmengen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)
Zinnerze und ihre Konzentrate 2609 00 00 5 000
Wolframerze und ihre Konzent- 2611 00 00 250 000
rate
Tantalerze oder Nioberze und ihre ex 2615 90 00 100 000
Konzentrate
Golderze und ihre Konzentrate ex 2616 90 00 4 000 000
Gold, in Rohform oder in Form ex 7108100
von Halbzeug oder Pulver