Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: VSoTr
lender Wiedergutmachungsmechanismus, schwache Sanktionen etc.); es wurde kein Referendum gegen diese Gesetzesvorlage ergriffen. Die FDP, die Mitte und die Wirtschaft4 unterstützen den Verordnungsentwurf grundsätzlich («best-effort» und «made-in»-Ansatz, KMU-Ausnahmen etc.). Sie beantragen punktuell Anpassungen und Präzisierungen, die teilweise ebenfalls die Gesetzesbestimmungen des Gegenvorschlags betreffen und nicht die VSoTr (z.B. der Antrag auf Erlass inhaltlicher Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange).5 Die Mehrheit der Kantone hat der Vorlage in der Vernehmlassung vorbehaltlos zugestimmt.6 Fünf Kantone haben Kritik daran vorgebracht.7 Es sind nur wenige Stellungnahmen aus der Lehre bzw. von Universitäten eingegangen.8 Diese beurteilen die Vorlage eher kritisch.
Angesichts der hohen Anzahl Eingaben und des grossen Umfangs derselben können in der Auswertung nur die am häufigsten genannten bzw. wichtigsten (Kritik-)Punkte angesprochen werden. Es ist auch nicht möglich, sämtliche Begründungen und Argumente im Detail wiederzugeben, weil sonst der Vernehmlassungsbericht an Übersichtlichkeit verlieren würde. Für weitere Einzelheiten sei auf die Vernehmlassungsantworten verwiesen (s. unten Ziffer 5).
4 Wichtigste Kritikpunkte
4.1 «Echter Einbezug der Unternehmen ohne statutarischen Sitz in der Schweiz» (IPRG)
Die «Koalition KVI» und die grüne Partei beantragen, im Gesetz ausdrücklich festzulegen,
dass Unternehmen ohne statutarischen Sitz in der Schweiz vom Anwendungsbereich erfasst werden. Weil eine entsprechende IPR-Bestimmung fehle, würde aus ihrer Sicht Artikel 964quinquiesAbsatz 1 OR («Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet») ansonsten «ins Leere» laufen, da nach Artikel 154 IPRG die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nur für in der Schweiz inkorporierte Gesellschaften Anwendung finden. Beantragt wird die ausdrückliche Bezeichnung der Sorgfalts- und Transparenzvorschriften als Eingriffsnormen des Schweizer Rechts gemäss Artikel 18 IPRG (oder auch in klärender Unterordnung der Regelung unter Art. 160 IPRG) im Verordnungstext oder im erläuternden Bericht.
4.2 Definition der Lieferkette
Die «Koalition KVI» und der Kanton Waadt kritisieren den fehlenden Einbezug aller «relevanten Akteure» in der Definition der Lieferkette gemäss Artikel 1 Buchstabe d VSoTr. Ihrer Meinung nach müssen gemäss den UNGP und dem OECD-Leitfaden für Sorgfaltspflichten sämtliche Geschäftsbeziehungen erfasst werden. Darunter fielen insbesondere auch die nachgelagerte Lieferkette (downstream), nicht nur – wie im Entwurf vorgehsehen – die vorgelagerte Lieferkette (upstream). Weiter beanstanden dieselben Teilnehmenden im Zusammenhang mit der Definition der Lieferkette auch die Anknüpfung an den Begriff des «Gewahrsams». Dieser sei zu eng (Besitz und Eigentum). Auch nicht-physische Vorgänge wie der «(Transit-)Handel» auf eigene und fremde Rechnung müssten erfasst sein.
4 Namentlich Economiesuisse / SwissHoldings.
5 Zürcher Handelskammer, Scienceindustries, Economiesuisse / SwissHoldings, FDP, Association for Sustainable Companies, Verein für nachhaltige Unternehmen, Association pour des entreprises durables, Associazione per le aziende sostenibili ASUCO, Swiss Banking Schweizerische Bankiervereinigung SBVg.
6 Kantone AG, SO, AI, AR, BS, FR, TG, VS, NW, LU, ZG, ZH, TI, SG.
7 Kantone NE, BE, VD, BL, GE.
8 Universitäten Neuenburg, Zürich und Bern.