Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: VSoTr

verlangte Risikoanalyse der (Herkunfts-)Staat bzw. die Region, der Sektor und die konkrete Tätigkeit massgebend sein sollen.22

Mehrere Wirtschaftsverbände23 befürworten hingegen die vorgeschlagene Regelung und beantragen zudem die Kodifizierung der «Verdachtsprüfung», wie sie auf Seite 12 des erläuternden Berichts zur VSoTr beschrieben ist. Verlangt wird ferner die explizite Verankerung der «Made-in»-Prüfung, wie sie im erläuternden Bericht zur VSoTr, Seiten 11 und 13, beschrieben ist.

4.8 Befreiung bei Einhaltung international anerkannter Regelwerke

Insbesondere die «Koalition KVI», die Grüne Partei und die SP sprechen sich für die Streichung von Artikel 6 VSoTr (Befreiung aufgrund der Einhaltung von international anerkannten Regelwerken) aus, da es sich dabei um einen «Zirkelschluss» handle und eine Befreiung von den Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten durch «Selbstdeklaration» abgelehnt wird. Bei der Anwendung eines Regelwerks müsse weiterhin die Berichterstattungspflicht gelten. Eventualiter wird die kumulative Anwendbarkeit der verschiedenen referenzierten Regelwerke und eine entsprechende Anpassung von Artikel 6 VSoTr verlangt.24 Ein weiterer Eventualantrag verlangt, in Artikel 6 Absatz 2 VSoTr eine öffentliche Berichterstattungspflicht einzuführen,

falls gleichwertige Regelwerke angewendet würden.

Mehrere Verbände erachten die in Artikel 6 VSoTr genannten Regelwerke als «geeignet»; sie sprechen sich aber für einen nicht abschliessenden Katalog von Regelwerken aus.25 Alternativ sollten die Unternehmen – nebst den genannten – weitere Regelwerke anwenden können, wenn sie deren Gleichwertigkeit oder Eignung begründen könnten.

Die Wirtschaftsverbände und einige andere Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren die Nennung der ILO-Konventionen Nummern 182 und 138 unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 VSoTr. Diese Konventionen richteten sich an Staaten, weshalb unklar sei, wie die Unternehmen sie einhalten können sollten.26 Es wird vorgeschlagen, den Verweis wegen fehlender Erfüllbarkeit zu streichen oder diesen dergestalt zu interpretieren, dass die Unternehmen sich lediglich an diejenigen Bestimmungen zu halten hätten, die sich auch an Unternehmen richteten.

4.9 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Laut den Wirtschaftsverbänden und anderen Vernehmlassungsteilnehmenden müssen Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden können27. Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erlangten Informationen sollten daher nur intern zu dokumentieren sein.

22 Koalition KVI, Global Compact, Grüne Partei Schweiz, SP Schweiz, EVP, Prof. Atamer (UZH), Kanton Basel-Landschaft, Kanton Bern, ILO.

23 Economiesuisse / SwissHoldings, SBVg, Forum PME, Fial.

24 Koalition KVI, Grüne Partei, SP Schweiz, Global Compact, Prof. Atamer (UZH), focus right gmbh, ASUCO.

25 Economiesuisse / SwissHoldings, ASFCMP, SBVg, FH.

26 Koalition KVI, Swissmem, Philipp Morris Products S.A., Economiesuisse / SwissHoldings, SBVg, ADVESTRA AG, Homburger AG, FDP.

27 Economiesuisse / SwissHoldings, Zürcher Handelskammer, BISCOSUISSE, Scienceindustries, SBVg, Swissmem, Forum PME.