Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässig ist, kann die Schweiz die Besteuerung des Trusts nicht durchsetzen. In solchen Fällen werden die Einkommen und das Vermögen von Trusts den Begründerinnen und Begründern zugerechnet (subsidiäre Regel). Für die Durchsetzung der Steuerpflicht in der Schweiz gegenüber im Ausland verwalteten Trusts mit Begünstigten in der Schweiz ist zudem eine solidarische Haftung von Begründer und Begünstigten in der Schweiz für die Steuer des Trusts vorgesehen (solidarische Haftung). Für bereits getätigte Vermögendisposition ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für diese Fälle eine Übergangsregelung (Grandfathering) vorgesehen.