Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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im Schweizer Recht bereits bekannten Regeln und Prinzipien, was einen hohen Grad an Rechtssicherheit garantiert.
Der vorgeschlagene Rechtsrahmen berücksichtigt die unter anderem im Ehe- und Erbrecht geltenden Verfügungsbeschränkungen und stellt insofern sicher, dass die Begründerin oder der Begründer die Vermögenswerte nicht zulasten Dritter veräussern kann. Zudem bietet er die nötige Flexibilität, um eine Verwendung des Trusts zu verschiedenen Zwecken und in verschiedenen Kontexten zu ermöglichen: privat oder geschäftlich, zur Vermögens- oder Nachlassplanung, zur Sicherheit, zum Erhalt von Vermögen usw. Einzig die Errichtung karitativer Trusts und anderer purpose trusts wird im Vorentwurf ausgeschlossen, um nicht mit der Rechtsform der Stiftung zu konkurrieren, die einen sehr guten Ruf geniesst und die verschiedenen Bedürfnisse in diesem Bereich zu erfüllen scheint. Dies schliesst eine Änderung des Stiftungsrechts zu einem späteren Zeitpunkt und mit vergleichbarer Zielsetzung, namentlich im Bereich der Familienstiftungen, freilich nicht aus. Der Bundesrat ist solchen Änderungen grundsätzlich nicht verschlossen. Ausserdem kann ein Trust nur für eine bestimmte Zeit, die hundert Jahre nicht überschreiten darf, errichtet werden. Die Beschränkungen bezüglich Zweck und Dauer entsprechen der traditionellen Ausgestaltung in den Ländern des common law.
Da der Schweizer Trust auch im Ausland eingesetzt werden kann, ist es wichtig, dass er mit den Transparenzvorgaben der internationalen Standards vereinbar ist. Der Vorschlag berücksichtigt daher auch die Verpflichtungen der Schweiz bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie im Bereich der Steuertransparenz. Er enthält die für die Einhaltung der Anforderungen der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) erforderlichen Bestimmungen, insbesondere was die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten durch die oder den Trustee anbelangt. Soweit das geltende Schweizer Recht das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung eines Trusts bereits ausreichend vermeidet, so wird dieses Risiko mit der Schaffung eines Schweizer Trusts nicht erhöht.
Die Einführung eines Schweizer Trusts gibt Anlass, Trustverhältnisse auch in den Steuergesetzen explizit zu regeln. Derzeit erfolgt die Besteuerung von Trustverhältnissen nach Massgabe der allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätze sowie zweier Kreisschreiben. Bei der vorgeschlagenen steuergesetzlichen Regelung wird die in der geltenden Praxis übliche Zurechnung der Trusteinkommen an die Begründerinnen und Begründer, soweit es sich um einen widerruflichen Trust handelt, sowie die Zurechnung an die Begünstigten mit Rechtsansprüchen bei unwiderruflichen Trusts (Irrevocable Fixed Interest Trusts) beibehalten. Diese Regelungen stehen im Einklang mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und mit ihrer Kodifizierung wird dem Legalitätsprinzip genüge getan. Beim sog. irrevocable discretionary trust sollen zukünftig neu Trusteinkommen und -vermögen dem Trust zugerechnet werden, welcher wie eine Stiftung als selbstständiges Steuersubjekt behandelt wird. Voraussetzung für diese Besteuerung ist, dass mindestens einer der Begünstigten in der Schweiz ansässig ist. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf die Anteile von im Ausland ansässigen Begünstigten, wobei es der Praxis überlassen wird, wie diese Anteile betragsmässig ermittelt werden. Falls der Trust nach dem anwendbaren