Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Auch meinen 7 Kantone405, dass nur Trusts in den Genuss dieser Übergangsregelung kommen sollen, die vor der Publikation des Vorentwurfs (das heisst vor dem 12. Januar 2022) errichtet worden sind. Bei nachher errichteten Trusts könne aufgrund der Publikation des Vorentwurfs kein Vertrauensschutz mehr geltend gemacht werden.

8 Organisationen406 sind gegen einen Wegfall der Übergangsregelung bei Zuschüssen oder fordern, dass sie auch Trusts miteinschliesse, die in testamentarischen Vorkehrungen vorgesehen sind und nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Vorentwurfs durch den Tod des/der Begründerin errichtet werden.

Eine Organisation407 meint die Übergangsregelungen würden gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Eine Organisation408 fordert eine Präzisierung im Gesetzeswortlaut, dass mit «bisherigem Recht» die «geltende Praxis gemäss Kreisschreiben» gemeint sei.

6.5.8 Art. 21 Abs. 1 Bst. abis VE-VStG

2 Organisationen409 weisen darauf hin, dass für in einer Underlying Company gehaltene Vermögenswerte mit der neuen Bestimmung unterschiedliche Regeln für die Rückerstattung nach VStG bzw. für die Rückerstattung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen gelten würden und dies nicht sachgerecht sei.

7 Weitere allgemeine Bemerkungen und Vorschläge

Nach Ansicht eines Kantons410 sollte die Funktion des Trustee professionellen Trustees vorbehalten sein. Nichtprofessionelle Trustees sollten verpflichtet werden, ihre Bücher einer Revisionsstelle vorzulegen. Alternativ oder zusätzlich sei eine Aufsichtsbehörde zu schaffen. Eine Organisation411 schlägt zudem vor, eine Mindestanzahl von zwei Trustees vorzuschreiben, wenn es sich bei den Trustees um natürliche Personen handelt und keine davon ein professioneller Trustee ist.

Eine Organisation412 hält den Ausschluss von Constructive Trusts zwar für sinnvoll. Dies würde aber verglichen mit den Lösungen einiger anderer Länder dazu führen, dass der Schutz der Begünstigten bei einer Verletzung der Trustbestimmungen (breach of trust) eingeschränkt würde.

2 Kantone413 und eine Organisation414 sind der Auffassung, dass das BewG präzisiert werden müsse, wenn Trusts eingeführt werden. Ein Kanton415 begrüsst die mit dem Vorentwurf vorgesehene Verbesserung der Rechtssicherheit im BewG, da die Einbringung einer Liegenschaft in einen Trust nicht mehr ausschliesslich durch die kontroverse Rechtsprechung, sondern auch gesetzlich geregelt würde. Ein Problem stelle sich jedoch im Zusammenhang mit

405 AG, S. 3; AR, S. 3; BL, S. 4; LU, S. 1; NW, S. 5; OW, S. 4; ZH, S. 10

406 VSPB, S. 6; EXPERTsuisse, S. 9; OREF, S. 7; SATC, S. 2; SBVg, S. 4; SVDS, S. 7; VAV, S. 1; VSV, S. 1

407 FTAF, S. 3

408 SVDS, S. 8

409 EXPERTsuisse, S. 10; SVDS, S. 8

410 ZH

411 STEP-Ls

412 STEP-Ls

413 GR, VD

414 KSG

415 ZG