Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

dem Revocable Trust: Wenn eine Begründerin oder ein Begründer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Immobilie in einen Trust einbringe, anschliessend seinen Wohnsitz ins Ausland verlege und dann den Trust widerrufe, müsse die Rückführung der Immobilie in sein Vermögen nach dem BewG bewilligt werden.

Ein Kanton416 weist darauf hin, dass der Trust und die Eigenschaft des Trustee nicht im Handelsregister eingetragen werden können, weil sie keine Rechtspersönlichkeit hätten. Ein anderer Kanton417 vertritt die Auffassung, dass die Pflicht zur Eintragung des Commercial Trust in das Handelsregister klarzustellen sei (vgl. insb. Art. 931 Abs. 1 OR).

Ein Kanton418 und eine Organisation419 weisen darauf hin, dass die Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) anzupassen sei: In Art. 58 GBV sei auch auf Art. 529m VE-OR und Art. 962b VE-ZGB zu verweisen.

Ein Kanton420 erwähnt, dass die Einführung des Trusts aufgrund der zahlreichen neuen Gerichtsstände und der unklaren Bestimmungen zu einem Anstieg der Gerichtskosten in Verbindung mit Vermögensfragen führen könnte, wobei oft nur ein schwacher Bezug zur Schweiz vorhanden sei. 2 Organisationen421 weisen darauf hin, dass die vorgesehene Änderung während mehreren Jahren zu Rechtsunsicherheiten führen werde, bis ein in der Schweizer Rechtsprechung etabliertes Rechtsinstitut zur Verfügung stehe. Dies werde den Einsatz des Instruments in der Praxis bremsen.

Eine Organisation422 vertritt die Auffassung, dass die Rechtslage für Trusts, die nicht dem Schweizer Recht unterliegen und die vor dem Inkrafttreten der Vorlage gegründet werden, zu regeln sei. Zudem wirft die Organisation die Frage auf, welche Bestimmungen in jedem Fall anwendbar seien, wenn in der Trusturkunde ausländisches Recht vorgesehen sei.

Eine Organisation423 verlangt, dass es möglich sein müsse, in bestimmten Fällen die Trusturkunde zu ändern, ohne dass ein Gericht angerufen werde. Dadurch könnten Kosten und eine Überlastung der Gerichte vermieden werden.

Die künftige Botschaft soll, so eine Organisation424, die Möglichkeiten der Übertragung von Unternehmen, die der Schweizer Trust bietet, erläutern und Informationen zu den Vorteilen für die betroffenen KMU und die Wirtschaft als Ganzes liefern.

Weiter vertritt eine Organisation425 die Meinung, dass die Terminologie nicht passend sei: Die Begriffe (z. B. Trustee) seien in alle Landessprachen zu übersetzen, was im französischen Recht schon der Fall sei.

416 TI

417 ZH

418 OW

419 KSG

420 VD

421 CP, SAV

422 Cone Marshall

423 SVUF

424 KMU-Forum

425 KSG