Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Ein Kanton368 und 6 Organisationen369 meinen, dass das Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung des Irrevocable Discretionary Trusts als Schenkung oder Erbschaft besteuert werden könne, wird hingegen ein Teil des in den Trust eingelegten Vermögens an die Begünstigten ausgeschüttet, solle dies als mittelbare Schenkung für die Begünstigten steuerfrei sein.

6.4 Weitere Vorschläge/Bemerkungen

2 Organisationen370 weisen darauf hin, dass es bei Beibehaltung des Vorschlags gemäss Vorentwurf notwendig wäre, den Irrevocable Discretionary Trust im Kapitel über juristische Personen sowie über Stiftungen (Art. 49 und 71 DBG) zu regeln.

2 Organisationen371 schlagen vor, anstelle von zwei neuen Artikeln in DBG und StHG den bestehenden Artikel 10 DBG durch zwei neue Absätze (3 und 4) zu ergänzen. Dies, da in diesem Artikel Einkünfte und Kapital von Personengesellschaften, Erbschaften, kollektive Kapitalanlagen usw. den rechtmässigen Eigentümern transparent zugerechnet würden und weil es in diesem Artikel nicht um juristische Personen gehe. Eine Bestimmung im StHG wird nicht für notwendig erachtet.

Eine Organisation372 möchte eine ergänzende Bestimmung, die klarstellt, dass ein Irrevocable Discretionary Trust, dessen Begünstigtenkreis nur aus Personen besteht, die wegen Gemeinnützigkeit, ihren kulturellen Zwecken oder ihrer Verfolgung von öffentlichen Zwecken steuerbefreit sind, selbst auch eine Steuerbefreiung erhalten könne. Diese Steuerbefreiung solle jedoch nur gewährt werden, wenn die Einkünfte aus dem Trustvermögen nicht thesauriert werden. Zudem sollen Artikel 10a DBG und 6a StHG so abgeändert werden, dass sichergestellt ist, dass ein Trust zur gleichen Zeit oder im Verlaufe der Zeit teilweise diskretionär und nicht diskretionär sein kann.

Eine Organisation373 schlägt zudem vor, dass der Trustee für jede Steuerperiode den Steuerbehörden eine Bescheinigung über erbrachte Leistungen einreichen und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b DBG und Artikel 45 Buchstabe a StHG dementsprechend ergänzt werden sollen.

2 Organisationen374 weisen darauf hin, dass durch den Wechsel des Trustees und der damit verbundenen zivilrechtlichen Handänderung im Grundbuch in einzelnen Kantonen Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer anfallen könnten.

6.5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

6.5.1 Art. 10a Abs. 1 VE-DBG / Art. 6a Abs. 1 VE-StHG

2 Organisationen375 wollen in Artikel 10a Absatz 1 VE-DBG / Artikel 6a Absatz 1 VE-StHG eine präzisere Formulierung, deswegen solle vor «Trust» ein «Revocable» eingefügt werden.

368 TI, S. 7

369 EXPERTsuisse, S. 8; SVUF, S. 39; FTAF, S. 4; SAV, S. 17; SUPSI, S. 4; SVDS, S. 7

370 FTAF, S. 2; SUPSI, S. 3

371 FTAF, S. 2; SUPSI, S. 3

372 UNIGE, S. 6

373 SUPSI, S. 4

374 COPTIS, S. 2; KSG, S. 5

375 FTAF, S. 2; SUPSI, S. 2