Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Ein Teilnehmender376 möchte genauere Angaben darüber, wann ein Trust als widerrufbar eingestuft wird.

Ein anderer Teilnehmender377 ist der Auffassung, dass auch mit der in Absatz 1 vorgeschlagenen Regelung zum Revocable Trust die in der Lehre kritisierte steuerliche Behandlung nach dem Kreisschreiben, d. h. die Diskrepanz zwischen zivilrechtlicher Betrachtung (die Begründerin oder der Begründer ist nicht mehr zivilrechtliche Eigentümerin oder zivilrechtlicher Eigentümer) und steuerrechtlicher Betrachtung (Trustvermögen wird der Begründerin/dem Begründer zugerechnet), fortbestehen würde. Eine Organisation378 befürwortet hingegen die gesetzliche Formulierung, da die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend sei und sich so die Praxis unter dem Trust-Kreisschreiben auf eine solide gesetzliche Basis stellen liesse.

Ein Teilnehmender379 möchte eine Präzisierung in Artikel 10a Absatz 1 VE-DBG und Artikel 6a Absatz 1 VE-StHG, dass falls die Begründerin oder der Begründer sich als Begünstigte oder Begünstigter mit einem Anspruch auf Leistungen im Umfang von klar begrenzten Beträgen einsetzt, es sich nicht um einen Revocable Trust handle. In derartigen Fällen habe sich die Begründerin oder der Begründer definitiv seines Vermögens entledigt und sollte wie die Begünstigten eines Irrevocable Trusts behandelt werden.

6.5.2 Art. 10a Abs. 2 VE-DBG / Art. 6a Abs. 2 VE-StHG

Ein Teilnehmender380 meint, die gesetzliche Regelung in Absatz 2 stelle nicht eindeutig klar, dass Ausschüttungen nicht nochmals besteuert werden können und möchte diesbezüglich eine Ergänzung im Gesetzesentwurf.

Eine Organisation381 schlägt vor, die Terminologie «anteilsmässig» zu ersetzen mit «in Übereinstimmung mit den Ansprüchen, über die sie verfügen (…)». Dies, weil das Konzept der «Anteile» bei Trusts nicht üblich sei und die Ansprüche der Begünstigten auf die Vermögenswerte und Einkünfte des Trusts nicht immer bestimmt werden können. Ein Teilnehmer382 möchte präzisere Angaben zur anteilsmässigen Zurechnung für den Fall, dass die Begünstigten zwar einen festen Anspruch am Trustvermögen haben, jedoch über eine gewisse Zeit keine Leistungen erhalten.

2 Organisationen383 möchten eine präzisere Formulierung in Artikel 10a Absatz 2 VE-DBG / Artikel 6a Absatz 2 VE-StHG: Vor «Trust» solle ein «Irrevocable Fixed Interest» eingefügt werden.

6.5.3 Art. 10a Abs. 3 und 4 VE-DBG / Art. 6a Abs. 3 und 4 VE-StHG

Ein Kanton384 und 3 Organisationen385 glauben, dass die für den Irrevocable Discretionary Trust angedachten Sonderregeln zur steuerlichen Ansässigkeit dazu führen würden, dass

376 Borel & Barbey, S. 2

377 Niederer Kraft Frey, S. 7

378 SVDS, S. 4

379 Borel & Barbey, S. 2

380 Niederer Kraft Frey, S. 7

381 OREF, S. 3

382 Borel & Barbey, S. 3

383 FTAF, S. 2; SUPSI, S. 3

384 TI, S. 6

385 EXPERTsuisse, S. 4; SVDS, S. 5; SUPSI, S. 3