Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

dieser im Vergleich zur Familienstiftung unattraktiver werde. Die Sonderregeln würden auch gegen den Grundsatz der rechtsformneutralen Besteuerung verstossen. 4 Organisationen386 meinen, eine Stiftung sei in der Schweiz nämlich nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befinde. 4 Organisationen387 meinen, dass für eine Steuerpflicht des Irrevocable Discretionary Trusts in der Schweiz auf die Ansässigkeit der Begründerin oder des Begründers bei der Errichtung des Trusts oder auf die Ansässigkeit des Trustees respektive der Mehrheit der Trustees abgestellt werden solle.

9 Organisationen388 weisen darauf hin, dass der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und somit nicht rechtsfähig sei. Im Übrigen verleihe auch das ausländische Recht dem Trust keine Rechtspersönlichkeit. Folglich könne der Trust nicht wie eine Stiftung oder eine andere juristische Person und auch nicht wie eine natürliche Person besteuert werden. Die in Artikel 10a Absatz 3 VE-DBG und Artikel 6a Absatz 3 VE-StHG vorgeschlagene Bestimmung widerspräche Artikel 128 BV.

Eine Organisation389 meint, dass eine anteilige Zurechnung von Vermögen und Erträgen bei einer/einem Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz der Funktionsweise des Irrevocable Discretionary Trusts widerspräche und nicht verfassungskonform wäre.

2 Organisationen390 finden, es wäre klarerweise verfehlt, wenn z.B. ein US Charitable Trust in der Schweiz anteilig für sein Einkommen und Vermögen steuerpflichtig würde, nur weil er eine Ausschüttung an eine begünstigte Person mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz tätigt. Dies würde dazu führen, dass von Ausschüttungen an Schweizer Empfängerin oder Empfänger bewusst abgesehen wird, was nicht zuletzt den Forschungsstandort Schweiz benachteiligen würde.

Eine Organisation391 meint, dass bei der Beibehaltung des Kriteriums der Steuerpflicht nach dem Wohnsitz des Begünstigten dieses auf Begünstigte beschränkt werden solle, die eine Ausschüttung erhalten hätten, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ausschüttung. Hinzu komme die Problematik der Verlegung des Wohnsitzes des/der Begünstigten ins Ausland (beim Fehlen einer Begründerin oder eines Begründers in der Schweiz) und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Besteuerung des Trusts. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine solche Konstellation eine Realisierung von stillen Reserven auslösen könne.

5 Organisationen392 schreiben, eine unbeschränkte Steuerpflicht des Trusts, die daran anknüpft, dass Begünstigte oder Begründer in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, unverständlich respektive unverhältnismässig sei, weil beide über keinerlei Rechte am Trust verfügten.

10 Organisationen393 kritisieren an der Subsidiaritätsregel im internationalen Verhältnis (Art. 10a Abs. 4 VE-DBG / Art. 6a Abs. 4 VE-StHG), dass sie als einseitige Massnahme der

386 EXPERTsuisse, S. 7; SAV, S. 5; STEP-Ge, S. 2; SVDS, S. 6

387 FTAF, S. 3; SGC, S. 5; SUPSI, S. 4; UNIL, S. 20

388 Borel & Barbey, S. 5; FER, S. 2; FischerRampBuchmann, S. 1; FTAF, S. 3; SATC, S. 2; STEP-Ge, S. 2; STEP Swiss and Liechtenstein, S. 2; Verein STEP, S. 2; SVDS, S. 2

389 UNIL, S. 19

390 EXPERTsuisse, S. 8; SVDS, S. 6

391 OREF, S. 4

392 Borel & Barbey, S. 5; CCIG, S. 2; SGC, S. 5; UNIL, S. 20; Walder Wyss, S. 3

393 Borel & Barbey, S. 7; EXPERTsuisse, S. 7; Niederer Kraft Frey, S. 4; OREF, S. 6; SAV, S. 16; SBVg, S. 4; SVDS, S. 6; VAV, S. 1; VSV, S. 1; Walder Wyss, S. 4