Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
Schweiz weit weg von den verfassungsmässigen Grundsätzen (z.B. Schutz von Treu und Glauben des DBA-Partnerstaates) sei, oder die Schweiz ihre Verpflichtungen aus einem DBA zu erfüllen habe. 5 Organisationen394 meinen, dass diese Bestimmung zur Einführung eines Trusts in das Schweizer Recht nicht nötig sei und stören sich an der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, die diese Regel verursacht.
6.5.4 Art. 24 Bst. a VE-DBG / Art. 7 Abs. 4 Bst. c VE-StHG
5 Organisationen395 meinen, dass diese Regelung dazu führe, dass das in den Trust eingebrachte Kapital in Einkommen der Begünstigten umgewandelt werde, damit würde der eigentliche Sinn von Trusts, die Vermögensweitergabe auf andere Generationen, verhindert oder wäre eine Überbesteuerung hinzunehmen.
6.5.5 Art. 55 Abs. 5 VE-DBG
Ein Kanton396, 2 Parteien397 und 19 Organisationen398 sind der Auffassung, dass die solidarische Haftung von Begründer und Begünstigten von Trusts nach Artikel 55 Absatz 5 VE-DBG nicht angemessen sei, gegen die Anerkennung der juristischen Person als autonomes Steuersubjekt verstosse oder nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übereinstimme. Ein Kanton399 und eine Organisation400 meinen, allenfalls könnte ein Haftungsbestimmung nur für den Trustee erlassen werden. 2 Organisationen401 meinen, die Haftung für die Begünstigten solle zumindest auf die empfangenen Leistungen begrenzt werden.
6.5.6 Art. 67a VE-DBG / Art. 26b VE-StHG
2 Organisationen402 glauben, dass die Besteuerung eines Trusts als Stiftung für kommerzielle Trusts noch nachteiliger wäre, da hier die Mittel, die für die Dauer einer Transaktion eingebracht werden, relativ schnell wieder aus dem Trust herausfliessen sollen. Eine Organisation403 findet, dass diese Bestimmung unklar und ohne weitergehende Erläuterung unverständlich sei.
6.5.7 Art. 205 Bst. g VE-DBG / Art. 78 Bst. h VE-StHG
9 Kantone404 geben zu bedenken, dass nach dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben bei einer Gesetzesänderung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Übergangsregelung bestehe. Eine zeitlich unbegrenzte Übergangsregelung sei mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Praktikabilität problematisch. Sie solle deshalb zeitlich befristet werden.
394 VSPB, S. 5; SAV, S. 11; SBVg, S. 4; UNIL, S. 19; VAV, S. 1
395 VSPB, S. 4; OREF, S. 6; Niederer Kraft Frey, S. 10; SAV, S. 18; SVDS, S. 7
396 TI, S. 6
397 FDP, S. 2; SVP, S. 2
398 VSPB, S. 5; Borel & Barbey, S. 7; EXPERTsuisse, S. 9; FER, S. 2; FTAF, S. 3; Lanter, S. 5; Niederer Kraft Frey, S. 10; OREF, S. 1; SATC, S. 3; SAV, S. 17; SBVg, S. 3; SGV, S. 2; STEP-Ge, S. 3; STEP Swiss and Liechtenstein, S. 2; SVDS, S. 7; UNIL, S. 20; VAV, S. 1; VSV, S. 1; Walder Wyss, S. 4
399 TI, S. 6; Lanter, S. 5
400 Lanter, S. 5
401 OREF, S. 7; SVDS, S. 7; Walder Wyss, S. 4
402 VSPB, S. 6; VSV, S. 1
403 SAV, S. 17
404 AG, S. 3; AR, S. 3; BL, S. 4; LU, S. 1; NW, S. 5; OW, S. 4; TG, S. 2; TI, S. 6; ZH, S. 10