Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
gesetze dargestellt (Ziff. 5). Anschliessend wird auf die Reaktionen zu den Änderungen im Steuerrecht zuerst allgemein und dann detaillierter eingegangen (Ziff. 6). Schliesslich werden weitere allgemeine Bemerkungen und Vorschläge der Teilnehmenden präsentiert (Ziff. 7).
1.2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens (Vorentwurf)
In Beantwortung der Motion 18.3383 «Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung» soll mit dem Vorentwurf das Rechtsinstitut des Trusts in das Obligationenrecht eingeführt werden (OR; SR 220). Hierfür sind auch in anderen Erlassen (Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210], Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291], Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) sowie bei der steuerlichen Behandlung die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Der Vorentwurf sieht die Einführung des Trusts als neues Rechtsinstitut im Obligationenrecht vor. Der vorgeschlagene Trust trägt die wesentlichen Merkmale eines Trusts nach angelsächsischem Recht und entspricht der Definition des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371).1 Er beruht auf im Schweizer Recht bereits bekannten Regeln und Grundsätzen und ist nicht bloss eine Übernahme aus dem ausländischen Recht. Die im Ehe- und Erbrecht geltenden Verfügungsbeschränkungen werden berücksichtigt. Im Übrigen bietet die Vorlage die nötige Flexibilität, um eine Verwendung des Trusts zu verschiedenen Zwecken und in verschiedenen Kontexten zu ermöglichen. Der Vorentwurf sieht eine Pflicht der Trustees zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten vor, um die vollständige Einhaltung der von der Financial Action Task Force (FATF) und dem Global Forum aufgestellten Transparenzvorgaben zu gewährleisten.
In steuerlicher Hinsicht sollen Trustverhältnisse in den Steuergesetzen explizit geregelt werden, wobei auf Trusts weiterhin die bestehenden Besteuerungsgrundsätze angewendet und Irrevocable Discretionary Trusts wie Stiftungen behandelt werden. Für bestehende Trusts ist ein Grandfathering vorgesehen.
2 Liste der Stellungnahmen
Im Anhang befindet sich eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung genommen haben.
3 Stellungnahmen zum Vorentwurf
3.1 Allgemeine Würdigung
Nicht alle Stellungnahmen sprechen sich klar für oder gegen den Vorentwurf aus. Viele machen Bemerkungen oder Änderungsvorschläge zu verschiedenen Punkten. Diese werden im folgenden Kapitel bei den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs behandelt.
Eine Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden befürwortet die Einführung des Trusts in der Schweiz, um dem Bedarf an einem neuen Vermögensplanungsinstrument gerecht zu werden und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken. Dieser Standpunkt wird von einer absoluten Mehrheit der Parteien2 (3 von 4) und der Organisatio-
1 Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985. Der Ausdruck «Trust» bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 1 die von einer Person, der Begründerin, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
2 Die Mitte, FDP, SVP