Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
Die vorgeschlagene steuergesetzliche Regelung wurde von den Teilnehmenden weitgehend abgelehnt: sämtliche Parteien, fast alle Organisationen und mehr als die Hälfte der Kantone sprechen sich dagegen aus. Zahlreiche Befürwortende18 des Schweizer Trusts, die ihre Unterstützung des Vorentwurfs von der Beibehaltung der geltenden steuerrechtlichen Regelung abhängig machen, verlangen, dass der steuerrechtliche Teil gestrichen oder vollständig überarbeitet werde, um den Status quo beizubehalten. Dies sei demnach notwendig, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Trusts sicherzustellen.
3.2 Beurteilung der Einführung des Trusts im Zivilrecht
3.2.1 Grundsätzliche Zustimmung
Eine relative Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst grundsätzlich die Einführung des Trusts im Schweizer Recht und ist mit den im zivilrechtlichen Teil des Vorentwurfs vorgeschlagenen Bestimmungen voll oder teilweise einverstanden, nämlich 8 Kantone19, 2 Parteien20 und 28 Organisationen21. Anzumerken ist, dass unter den Befürwortenden 7 Organisationen22 ihre Unterstützung des Vorentwurfs explizit von der Beibehaltung des steuerlichen Status quo abhängig machen.
Das von den Befürwortenden des Schweizer Trusts am häufigsten erwähnte Argument lautet, dass dieser der Nachfrage nach einem neuen Rechtsvehikel für den Erhalt und die Weitergabe von Vermögen entspreche und neue Geschäftsmöglichkeiten für Dienstleistungen der Trustindustrie schaffen würden, was eine Stärkung des Schweizer Finanzplatzes zur Folge hätte.23
Mehrere Teilnehmende weisen darauf hin, dass der Trust in der Schweiz bereits Realität sei, und es deshalb sinnvoll sei, diesen im nationalen Recht zu regeln.24 Die Teilnehmenden unterstreichen ebenfalls, dass die Einführung des Trusts einem internationalen Trend entspreche und für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz wünschenswert sei.25 Dass ein Instrument zur Verfügung gestellt werde, das im nationalen Recht geregelt und für in der Schweiz ansässige Personen bestimmt sei, die so nicht auf ausländische Rechtskonstrukte zurückgreifen müssten, wird von mehreren Teilnehmenden begrüsst.26 Sie sind der Auffassung, dass ein solches Instrument leichter zugänglich und verständlich sei, grössere Rechtssicherheit biete und eine gewisse Unabhängigkeit von ausländischen Bestimmungen und Gerichten ermögliche.27 Die Möglichkeit, Streitigkeiten vor schweizerischen Gerichten beizulegen, wird ebenfalls als der Rechtssicherheit und Transparenz zuträglich erachtet.28
18 VSPB, VSV, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss
19 AG, AI, BE, GE, SO, TG, TI, ZG
20 Die Mitte, FDP
21 Bär & Karrer, Cone Marshall, economiesuisse, FTAF, Findling Grey, SVUF, KMU-Forum, KBKS, KSG, Lanter, Niederer Kraft Frey, SNV, SGC, SUPSI, STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, SwissFoundations, Travail.Suisse, UZH, UNIGE, veb.ch, VbN, Verein STEP, Walder Wyss, ZHK, ZNK
22 VSPB, VSV, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss
23 AG, BE, Die Mitte, Cone Marshall, economiesuisse, SVUF, KMU-Forum, Lanter, Niederer Kraft Frey, SNV, VbN, ZHK
24 SO, ZG, FDP, Travail.Suisse
25 economiesuisse, SNV, VbN, ZHK
26 AI, GE, FDP, SNV, VbN, ZHK
27 GE, ZG, FDP, economiesuisse, Travail.Suisse
28 GE