Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Eine Organisation41 unterstreicht, dass die heutige Situation, in welcher der angelsächsische Trust nach der Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens ein im Schweizer Recht anerkanntes Institut geworden sei, zufriedenstellend sei und folglich kein Bedarf bestehe, den Trust ins Landesrecht zu implementieren. Eine andere Organisation42 betont, dass die Schweizer Praxis schon immer ohne grosse Probleme auf ausländische Institute zurückgegriffen hätte, und bestreitet deshalb die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Sie ist ausserdem der Auffassung, dass sich der Schweizer Trust aufgrund der Unsicherheiten, die anfänglich für das neue Instrument bestünden, bei den Praktikern als wenig attraktiv erweisen könnte. Eine Partei43 und eine Organisation44 finden, dass das geltende Schweizer Stiftungsrecht einen zufriedenstellenden Rahmen für die Vermögensplanung biete. 2 Kantone45 dagegen erkennen den Bedarf an einem neuen Instrument für die Vermögensplanung, argumentieren aber, dass der Trust kein geeignetes Instrument sei und dass vielmehr die bestehenden Rechtsinstitute angepasst werden sollten, und zwar über eine Liberalisierung des Stiftungsrechts, eine Anpassung des Treuhandrechts oder des Rechts der Vermögensübertragung. Ein Kanton46 vertritt die Meinung, dass der Trust ein fremdes Rechtsinstrument sei, das die schweizerische Rechtstradition nicht respektiere und Eigenschaften aufweise, welche mit den Grundsätzen unseres Privatrechts unvereinbar seien.

Das Risiko der missbräuchlichen Verwendung von Trusts stellt für einen Kanton47, eine Partei48 und 3 Organisationen49 den Hauptgrund für die Ablehnung des Vorentwurfs dar. Diese Teilnehmenden werfen dem Vorentwurf Lücken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung vor. Ein Kanton50 findet, dass die Vorlage die Interessen der indirekt vom Trust betroffenen Parteien nicht ausreichend schütze. Er weist insbesondere auf das Risiko hin, dass der Trust verwendet werden könnte, um Berechtigten oder Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen, oder dass er die Rechte von Erben oder des Ehepartners beeinträchtigen könnte. Schliesslich ist er der Auffassung, dass der Trust strengeren Vorschriften hinsichtlich Form, Publizität und Gläubigerschutz unterliegen müsste.

3.2.3 Keine grundsätzliche Position

Ein Kanton51 und 6 Organisationen52 haben Kritik und Verbesserungsvorschläge zum zivilrechtlichen Teil angebracht, ohne sich jedoch grundsätzlich zur Einführung des Trusts im Schweizer Recht zu äussern. 2 Kantone53 und 6 Organisationen54 nahmen nur zum steuerlichen Teil Stellung.

41 CP

42 SAV

43 SP

44 SGB

45 GR, NE

46 GR

47 NE

48 SP

49 Alliancesud, Public Eye, SGB

50 NE

51 ZH

52 KBKS, KSG, SVR, SwissFoundations, UNIGE, ZNK

53 AR, BL

54 Borel & Barbey, CCIG, FischerRampBuchmann, COPTIS, SVDS, ZVDS