Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
Die Qualität der vorgeschlagenen Regelung wird von mehreren Teilnehmenden gewürdigt, die insbesondere auch betonen, dass die Vorlage nicht einfach vom ausländischen Recht übernommen worden sei, sondern auf im schweizerischen Recht schon bekannten Grundsätzen beruhe29 und dass sie eine gute, ausgewogene Lösung zwischen den für einen Trust erforderlichen Eigenschaften und den Vorgaben des schweizerischen Rechtssystems darstelle30. Ebenfalls unterstrichen wird, dass der im Vorentwurf vorgesehene Trust dem bewährten Trust des angelsächsischen Rechts entspreche.31 Gewisse Teilnehmende sind der Auffassung, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen nur beschränkt Anpassungen benötigten.32 Gewürdigt wird auch die Flexibilität der Regelung, welche es erlaube, den Schweizer Trust für unterschiedliche Zwecke und in unterschiedlichen Situationen zu nutzen.33 Begrüsst werden schliesslich auch die vorgesehenen Beschränkungen, insbesondere das Verbot der Purpose Trusts34, und die vorgesehene Regelung zur Bekämpfung von Missbräuchen wird als ausreichend erachtet.
3.2.2 Grundsätzliche Ablehnung
Eine Minderheit von 13 Kantonen35, 2 Parteien36 und 11 Organisationen37 lehnt den Vorentwurf insgesamt ab. Die Gründe für diese Ablehnung lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: die abschreckende Wirkung der steuerrechtlichen Regelung, der fehlende Bedarf für einen Schweizer Trust und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Trusts.
4 Organisationen38 verwerfen den Vorentwurf als Ganzes, und zwar sowohl die steuerrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Bestimmungen, weil die vorgeschlagene neue Steuerregelung die Attraktivität der Vorlage zunichtemache, ohne dass sie dabei explizit den Nutzen eines Schweizer Trusts anzweifeln oder Kritik an der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Regelung äussern.
Mehrere Teilnehmende hegen grundsätzliche Zweifel an der Einführung des Trusts als neuem Rechtsinstitut des Zivilrechts. 11 Kantone39 und eine Organisation40 weisen darauf hin, dass der Trust gemäss der Feststellung der Steuerverwaltungen fast ausschliesslich von vermögenden Privatpersonen mit Bezug zu Ländern des Common Law genutzt werde. Diese Teilnehmenden befürchten, dass der Schweizer Trust zu demselben Befund führen könnte; der Schweizer Trust wäre der Konkurrenz ausländischer Trusts ausgesetzt und würde nur begrenzt Vorteile bieten. Von der Praxis würde er nur gering genutzt. Angesichts dessen, dass Trusts für Geldwäscherei und Steuerhinterziehung eingesetzt werden könnten, sind diese Teilnehmenden ausserdem der Auffassung, dass die Vorlage ein Risiko für den Ruf und den Finanzplatz der Schweiz darstelle. Die Abwägung der Vor- und Nachteile des Schweizer Trusts führe zur Feststellung, dass dieses Institut den Interessen der Schweiz schaden würde. Deshalb werde die Vorlage grundsätzlich abgelehnt.
29 AI, Bär & Karrer
30 STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP
31 SO
32 economiesuisse, Walder Wyss
33 TI, Die Mitte, SGV
34 STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, UNIGE
35 BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, UR, VD
36 SP, SVP
37 Alliancesud, Burckhardt, CP, FDK, FER, RAIFFEISEN, Public Eye, SGB, SBVg, SAV, VAV
38 VAV, Burckardt, FER, SBVg
39 BS, FR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, UR, VD
40 FDK