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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
e. bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a-d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1.
Art. 60 Vollzugsdetails der Meldung an die kantonalen Waffenbehörden
(Art. 63 StReG)
1Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199731 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle eine täglich aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.
2VOSTRA meldet über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden, an die zuständigen kantonalen Waffenbehörden:
a. bei meldepflichtigen Grundurteilen:
1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik Info gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziffer 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4),
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4);
b. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren:
1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 4 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik Info gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3),
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 4 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4;
c. bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören:
1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 4 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1,
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 4 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2), aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1).
31 SR 514.54