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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
2Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist mittels eines der folgenden amtlichen Ausweise zu erbringen: Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) oder eine Ausweiskopie akzeptiert.
3Verfügt eine Person nicht über die nötigen Dokumente nach Absatz 2, so kann sie dennoch einen Privat- oder Sonderprivatauszug online bestellen, wenn die zuständige Migrationsbehörde auf dem einzureichenden Bestellformular bestätigt:
a. dass der Auszug zur Informationsvermittlung an eine Behörde nötig ist;
b. dass die auf dem Bestellformular angegebenen identifizierenden Angaben zur Person aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stammen;
c. dass die angegebene ZEMIS-Nummer der betroffenen Person gehört.
4Bei der Bestellung über eine Drittperson dürfen die Dokumente, welche die Vertretungsbefugnis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG belegen, nicht älter als 6 Monate sein.
Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel
55 Absatz 4 StReG
(Art. 55 Abs. 4 StReG)
1Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 folgende Daten zu enthalten:
a. Bezeichnung und Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
b. Nachname, Vornamen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Unterschrift einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
c. Datum der Bestätigung;
d. Nachname, Vorname und Geburtsdatum der Privatperson;
e. Beschreibung der Tätigkeit der Privatperson, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 55 Absätze 1 oder 1bisStReG verlangt wird.
2Die Bestätigung ist nach deren Ausstellung drei Monate gültig.
3Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.
Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
(Art. 56 Abs. 2 StReG)
1Die Gebühr für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges beträgt 17 Franken.
2Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben.