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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

speicherten Daten (Anhang 4 Ziffer 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziffer 3).

3Die betroffene Person wird in der Meldung nach Absatz 2 nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.

Art. 56 Vollzugsdetails der Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

(Art. 60 StReG)

1Die registerführende Stelle wird durch VOSTRA täglich über schweizerische Grundurteile informiert, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB29 oder Artikel 50e MStG30 neu erfasst oder mutiert worden ist.

2Die Meldung nach Absatz 1 erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

3Die Meldung besteht aus folgenden Daten:

a. diejenigen nach Anhang 5 Ziffer 1;

b. sämtliche in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1).

4Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.

5Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen:

a. bei urteilenden zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat;

b. bei urteilenden Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat.

Art. 57 Vollzugsdetails der Meldung von Einziehungen

(Art. 61 StReG)

1Die registerführende Stelle wird über neu eingetragene Urteile, die eine Einziehung enthalten, durch die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehene Systemmeldung informiert.

2Die relevanten Urteilskopien werden umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weitergeleitet.

29 SR 311

30 SR 321.0