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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

Art. 61 Vollzugsdetails der Meldung an den Heimatstaat

(Art. 64 StReG)

1Die registerführende Stelle wird durch VOSTRA täglich über schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide informiert, sofern sie zwei Wochen zuvor in VOSTRA erstmals erfasst worden sind und Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes erfasste Objekt eine eigene Meldung erstellt.

2Alle jeweils am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen nach Absatz 1 erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

3Die Meldung besteht aus folgenden Daten:

a. die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1;

b. bei meldepflichtigen Grundurteilen: sämtliche in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte;

c. bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden:

1. sämtliche in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1),

2. sämtliche Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht,

3. sämtliche Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind.

3Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann wählen, ob die Meldung in den Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch erstellt werden soll.

4Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.

7. Kapitel: Automatische Weiterleitung von Daten an VOSTRA

Art. 62 Regelungsdetails bei Todesfallmeldungen vom

Personenstandsregister

(Art. 66 StReG)

1Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.

2Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person vollautomatisch aus VOSTRA entfernt.