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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

3Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr nach Absatz 1 und 2 erhöht:

a. für den Versand per Einschreiben: um 5 Franken pro Sendung;

b. für den Versand mit Kurier ins Ausland: um 50 Franken pro Sendung.

c. für die Beglaubigung von Auszügen durch die Bundeskanzlei: um den nach Artikel 18 der Verordnung vom 10. September 196927 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgelegten Betrag pro Auszug.

4Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.

5In den Gebühren nach Absatz 1-3 sind alle anderen Auslagen eingeschlossen, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.

6Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200428.

4. Abschnitt: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Art. 55 Vollzugsdetails der Meldung an die Gruppe Verteidigung

(Art. 59 StReG)

1Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle eine täglich aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen.

2Basierend auf der Liste nach Absatz 1 meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über die Schnittstelle nach Absatz 1 in strukturierter Form an PISA zurück, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind:

a. bei meldepflichtigen Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik Info gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziffer 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziffer 4.2);

b. bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik Info gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziffer 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziffer 1.7.2);

c. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik Info ge-

27 SR 172.041.0

28 SR 172.041.1