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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
17. Verordnung vom 30. Juni 199354 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
Anhang Ziff. 88
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Im Strafregister-Informationssystem
VOSTRA eingetragene rechtskräftige Grundurteile und nachträglichen Entscheide betreffend Personen über 18 Jahren, Identifikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Alle in VOSTRA eingetragenen
Grundurteile und nachträglichen Entscheide; Verknüpfung mit Daten der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), ausschliesslich zur Ergänzung eines fehlenden Aufenthaltsstatus.
18. Verordnung vom 22. November 201755 über die Militärdienstpflicht
Art. 22 Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
3Wer ein Gesuch stellt, muss:
c. folgende Unterlagen beilegen:
2. einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA,
19. Verordnung vom 2. Juli 200856 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
In den Artikeln 18 Absätze 3 und 4 sowie 24 Absatz 3 wird der Ausdruck «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» ersetzt.
Art. 11 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
54 SR 431.012.1
55SR 512.21