Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Über einen Stammdaten-Service können die nicht personenbezogenen struktu-

rierten Daten auch von anderen Behörden genutzt werden. Zudem wurden die Tatbestandsdaten so harmonisiert, dass sie von Polizei und Strafjustiz gleichermassen benutzt werden können, was den elektronischen Datenaustausch zwischen diesen Behörden stark erleichtern wird.

− Zur Vereinheitlichung der Datenstrukturen beim elektronischen Datenaustausch

verwendet VOSTRA für Personendaten den bestehenden eCH0051-Standard. Auf Initiative der Projektleitung NewVOSTRA wurde der bestehende eCH0051-Standard zudem für Strafdaten erweitert. Dies vereinfacht den Bau und die Pflege von Schnittstellen zu anderen Systemen.

− Der Ausbau der Online-Zugangsrechte erleichtert Behörden den Zugang zu

Strafregisterinformationen.

− Für Behörden mit Online-Zugangsrechten auf VOSTRA wurden standardisierte

Import- und Exportschnittstellen geschaffen, welche den elektronischen Datentransfer erleichtern. Eine weitere Standardschnittstelle ermöglicht das Starten von VOSTRA-Abfragen aus einer externen Fachanwendung.

− Die von VOSTRA abgesetzten Meldungen können einfach digital weiterver-

arbeitet werden.

− Private können ihre Privat- und Sonderprivatauszüge per Internet bestellen.

Es werden auf Wunsch auch digital signierte Auszüge ausgefertigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Bezüglich Verfassungsmässigkeit des StReG sei auf die Ausführungen in Ziffer 5. 1 der Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz (StReG-Botschaft; BBl 2014 5869) verwiesen. Die Bearbeitung von Strafdaten von natürlichen Personen in VOSTRA wird bereits durch das StReG sehr weitgehend vorgezeichnet. Diese Regeln tragen den datenschutzrechtlichen Prinzipien Rechnung, wonach der Umgang mit Strafdaten in einem formellen Gesetz geregelt sein muss. Wo das StReG aber Interpretationsspielräume lässt, braucht es ergänzendes Verordnungsrecht, welches durch den Bundesrat zu erlassen ist. Die entsprechenden Normen stützen sich einerseits auf delegierte Rechtssetzungsbefugnisse im StReG (vgl. Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung; BV; SR 101) sowie auf die Kompetenz zum Erlass von Vollzugsbestimmungen (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 68 StReG).