Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 133Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Behörden, welche VOSTRA-Daten über die KOST beziehen müssen. Insgesamt dürften die VOSTRA-Neuerungen den Zugang zu Strafdaten etwas erleichtern; wegen der steigenden Sicherheitsbedürfnisse dürfte sich die Zahl der Abfragen aber eher erhöhen. Die finanziellen und personellen Konsequenzen lassen sich daher kaum abschätzen.

Zusätzliche finanzielle und personelle Mehrkosten dürfte die Totalrevision des Strafregisterrechts jedoch in folgenden Bereichen zeitigen:

− Wie in den Ausführungen zu Artikel 9 E-StReV bereits erwähnt wurde, ist die

Durchführung von Kontrollen durch die registerführende Stelle ohne die Unterstützung der kantonalen Datenschutzorgane ein eher schwieriges Unterfangen. In diesem Bereich dürfte der Aufbau zusätzlicher personeller Ressourcen auch in den Kantonen sinnvoll sein.

− Damit die kantonalen Waffenbehörden von den in Artikel 63 StReG und

Artikel 60 E-StReV vorgesehenen VOSTRA-Meldungen profitieren können, müssen sie ihre Waffenregister zuerst an die UPI anbinden, um die AHV-Nummer systematisch führen zu können. Um die gemeldeten Strafdaten zu beziehen, ist auch eine Anbindung an die entsprechende VOSTRA-Schnittstelle nötig.

− Klar ist auch, dass die Bearbeitung der neu vorgesehenen Meldungen von

Strafdaten an die kantonalen Ausländerbehörden (vgl. Art. 62 Abs. 1

StReG und Art. 58 E-StReV) für diese einen neuen Zusatzaufwand darstellt. Die wenigen Meldungen von Fahrverboten, welche von den zuständigen Strassenverkehrsbehörden, im «Informationssystem Verkehrszulassung» einzutragen sind (vgl. Art. 60 StReG und Art. 56 E-StReV), fallen indes kaum ins Gewicht.

− Bereits heute beziehen viele Kantone sog. «Stammdaten» aus VOSTRA (im

Bereich Delikte, Sanktionen etc.). Dieser Stammdaten-Service wurde neu konzipiert. Anpassungen in den kantonalen Systemen, welche diese Daten weiterhin beziehen möchten, sind also unumgänglich. Für Behörden, welche via die vorgesehenen Standardschnittstellen (vgl. Art. 10 E-StReV) VOSTRA-Daten «in strukturierter Form» bearbeiten möchten, ist die Anbindung an diesen Stammdaten-Service Pflicht. Für den Bezug eines PDF-Auszugs über eine Abfrageschnittstelle ist dies jedoch nicht nötig.

− Die notwendigen Schulungen der Nutzerinnen und Nutzer zum neuen

VOSTRA werden in der zweiten Jahreshälfte 2022 hauptsächlich online durchgeführt werden, womit keine hohen Reisespesen anfallen und weniger Arbeitszeit geopfert werden muss. Es ist jedoch denkbar, dass für die Erfassung von komplizierten Grundurteilen zusätzliche Schulungen in Bern vorgesehen werden. Das Schulungskonzept ist derzeit noch in Erarbeitung.

Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.