Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
ihm bei der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Vollzugsaufgaben entstehen. Die Kantone finanzieren demnach nach wie vor die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Arbeitsplätze sowie die nötige Büroautomation, welche den Zugang zur VOSTRA-Webapplikation gewährleistet. Ferner tragen sie die bei ihnen anfallenden Kosten für die Anbindung an Schnittstellen.
Im Bereich der Eingabe der Daten, die heute vornehmlich durch die Kantone erfolgt, werden insgesamt keine grossen finanziellen und personellen Einsparungen erwartet. StReG und StReV überlassen den Kantonen hier nach wie vor einen grossen Vollzugsspielraum. Die Einführung des neuen VOSTRA dürfte jedoch der richtige Augenblick sein, die eigene Organisationsstrukturen nochmals kritisch zu überdenken. Die Praxiserfahrungen zeigen, dass Nutzerinnen und Nutzer, welche VOSTRA häufiger benutzen und in der Interpretation der Strafdaten entsprechend geschult sind, auch effizienter in der Anwendung von VOSTRA sind. Eine vermehrte Zentralisierung scheint hier sinnvoll, aber nicht zwingend (vgl. Art. 6 Abs. 2 StReG). Das neue VOSTRA selber bringt hilfreiche Optimierungen: Erleichtert wird die manuelle Erfassung durch eine klarere, übersichtlichere Datenstruktur (weniger Fenster, einheitlichere Bezeichnungen, weniger Abkürzungen etc.). Dies erleichtert auch die Kontrolle der eingegebenen Daten am Bildschirm. Zudem spart man auch bei der Neuerfassung von Personen, die bereits über eine AHV-Nummer verfügen, viel Zeit, da die nötigen Attribute aus der UPI übernommen werden können. Ferner ermöglichen Standardschnittstellen gar eine automatisierte Datenerfassung, sofern die entsprechende Fachanwendung an VOSTRA angebunden wird, was jedoch auch mit Kosten verbunden ist.157 Umgekehrt dürften diese Effizienzgewinne zum Teil wieder kompensiert werden durch neue Aufgaben und strengere Vorgaben. So müssen die VOSTRA-Daten im Interesse der zugangsberechtigten Behörden generell schneller erfasst werden als heute (vgl. Art. 33 und 34 E-StReV). Auch die Erfassung von elektronischen Urteilskopien ist ein Zusatzaufwand, der aber kaum ins Gewicht fällt, sofern die eintragenden Behörden einfachen Zugang zu den Fachanwendungen erhalten, wo die entsprechenden Daten gespeichert sind. In so einem Fall können die Kopien sehr einfach nach VOSTRA importiert werden. Da Urteilskopien neu direkt in VOSTRA einsehbar sind, entfällt für Strafverfolgungsbehörden das aufwendige Bestellen der Originalakten. Insgesamt ist festzustellen, dass sich Mehraufwände und Erleichterungen somit meist kompensieren dürften.
Auch die Erteilung neuer Online-Zugangsrechte an sich bringt in personeller Hinsicht keine enormen Effizienzgewinne. Denn die Auswertung und Analyse der bezogenen VOSTRA-Daten ist in der Regel aufwendiger als deren Beschaffung. Zudem müssen die Kantone auch in diesem Bereich entscheiden, ob sie die vorhandenen Optimierungspotentiale nutzen wollen: So erlaubt beispielsweise die Anbindung an eine standardisierte Abfrage-Schnittstelle die einfache Datenabfrage (des PDF-Auszugs oder von strukturierten Daten) direkt aus der jeweiligen Fachanwendung. Ob sich diese Investitionen lohnen, hängt auch von der Zahl der getätigten Abfragen ab. Ferner werden natürlich auch die KOST-Stellen etwas entlastet, wenn sie für Behörden mit neuem Online-Zugangsrecht keine schriftlichen Gesuche mehr erhalten. Allerdings gibt es in anderen Bereichen (z.B. Pflegkinderaufsicht) neue
157 Die letztlich resultierende Kostenersparnis ist abhängig vom Umfang der Anbindung und von der Qualität der Daten in der Fachanwendung selbst.