Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 131Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

unbefristeten Vollzeitstellen sowie zwei auf die Finanzplanjahre 23-25 befristeten Vollzeitstellen erforderlich. Dies führt zu zusätzlichen jährlichen Lohnkosten (inklusive Arbeitgeberbeiträge) von rund 630’000 Franken für die Jahre 2023-2025 und von 270'000 Franken ab dem Jahr 2026. Die notwendigen Arbeitsplatzkosten für das Personal können im ordentlichen Budget aufgefangen werden.

Auf die Beantragung von zusätzlichem Personal für die Abarbeitung von Gesuchen um Wahrnehmung des Auskunftsrechts nach Artikel 57 StReG wird vorläufig verzichtet. Aus heutiger Sicht lässt sich nur schwer abschätzen, wie viele Personen tatsächlich von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden, automatisch protokollierte Abfragen nach Artikel 25 StReG einzusehen. Sollte sich nach der Inkraftsetzung zeigen, dass die Auskunftsgesuche so stark gestiegen sind, dass sie mit dem vorhandenen Personal nicht mehr abgearbeitet werden können, werden dem Bundesrat zusätzliche Ressourcen beantragt werden.

Keinen Einfluss auf den Personalbedarf haben folgende Neuerungen:

− Die Bestellmöglichkeiten für ausländische Strafregisterauszüge wurden im

StReG zwar erweitert, was zu einem entsprechenden Mehraufwand führen dürfte. Allerdings konnte der Bestellprozess so optimiert werden, so dass die entsprechenden Gesuche voraussichtlich mit gleichbleibendem Personalbestand erledigt werden können.

− Die Schaffung neuer Online-Zugangsrechte auf Bundesebene (etwa im Bereich

der internationalen Rechtshilfe nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c StReG oder für den Bundessicherheitsdienst nach Art. 46 Bst. a Ziff. 5 StReG) führt zu einer geringfügigen Entlastung der registerführenden Stelle, welche sich personell jedoch kaum auswirken wird.

Steigen dürften schliesslich auch die Personalkosten beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR), welche für die Transponierung von Urteilen anfallen. Denn aufgrund der vom Parlament eingefügten Klausel zur lebenslänglichen Aufbewahrung von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG muss jedes gemeldete Auslandurteil auf das Vorliegen einer entsprechenden «Katalogtat» untersucht werden. Diese Aufwände dürfte eine Aufstockung von mindestens einer halben Vollzeitstelle zur Folge haben. Voraussichtlich können diese Kosten über das ordentliche Budget des SIR finanziert werden.

3.2 Auswirkungen auf Kantone

Soweit ersichtlich sind grundsätzlich keine dringenden Anpassungen im kantonalen Recht nötig. Die grundsätzliche Behördenorganisation im Strafregisterbereich entspricht derjenigen im alten Recht. Nicht auszuschliessen ist, dass die Kantone ihre Gesetzgebung vereinzelt an die neue Terminologie des Strafregisterrechts anpassen werden.

StReG und StReV ändern nichts an der grundsätzlichen Kostenaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Deshalb findet sich neu in der StReV keine Bestimmung zur Kostenaufteilung. Jeder Bereich trägt weiterhin diejenigen Kosten, die